Beglaubigung
Für österreichische Staatsbürger
- Beglaubigung einer privaten Unterschrift, die an der Botschaft geleistet oder als eigene Unterschrift anerkannt wird
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des Ministeriums für Äusseres in Abu Dhabi oder einer seiner Zweigstellen in den anderen Emiraten
- Vidimierung: Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück
Die Konsulargebühr beträgt 40 € zu zahlen in Landeswährung - Vermerk "Gesehen an der österreichischen Botschaft": Wenn eine österreichische Urkunde nicht vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beglaubigt wurde aber in den VAE z.B. für die Erlangung des Aufenthaltstitels benötigt wird, kann die österreichische Botschaft dieses Dokument vidieren.
Die Konsulargebühr beträgt 36 € zu zahlen in Landeswährung
- Für die Beglaubigung ist die persönliche Vorsprache und die Ausweisleistung unbedingt erforderlich.
- Die Botschaft kann keine Übersetzungen anfertigen.
- Die Richtigkeit oder Genauigkeit einer Übersetzung liegt nicht im Veranwortungsbereich der Botschaft.
- Die Botschaft ist nicht für den Inhalt einer vorgelegten Urkunde verantwortlich.
Für Drittstaatsangehörige, wenn die Urkunde oder das Dokument in Österreich verwendet werden soll
- Beglaubigung einer privaten Unterschrift, die an der Botschaft geleistet oder als eigene Unterschrift anerkannt wird
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
- Beglaubigung von Siegel und Unterschrift des Ministeriums für Äusseres in Abu Dhabi oder einer seiner Zweigstellen in den anderen Emiraten
- Vidimierung: Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück
Die Konsulargebühr beträgt 40 € zu zahlen in Landeswährung
- Für die Beglaubigung ist die persönliche Vorsprache und die Ausweisleistung unbedingt erforderlich.
- Die Botschaft kann keine Übersetzungen anfertigen.
- Die Richtigkeit oder Genauigkeit einer Übersetzung liegt nicht im Veranwortungsbereich der Botschaft.
- Die Botschaft ist nicht für den Inhalt einer vorgelegten Urkunde verantwortlich.
