Parlamentarische Demokratie
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. So lautet Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Bundesverfassung
Die österreichische Bundesverfassung wurde von der Konstituierenden Nationalversammlung am 1. Oktober 1920 beschlossen.
Wesentlichen Anteil am Zustandekommen der Bundesverfassung hatte neben den Vertretern der politischen Parteien und Fachleuten der damaligen Staatskanzlei der Universitätsprofessor Dr. Hans Kelsen (1881-1973).
Österreich ist ein Bundesstaat, der gebildet wird aus den selbständigen Bundesländern:
- Burgenland
- Kärnten
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
- Wien
Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer und bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.

- Wappen der Republik ÖsterreichBild: Österreich Werbung
Das Wappen der Republik Österreich besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
Bund und Länder
Im Bereich der Länder wird die Staatsgewalt, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), durch den Landeshauptmann ausgeübt (mittelbare Bundesverwaltung).
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden.
Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben.
Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügt werden.
Aus der Geschichte der Republik
Die parlamentarische Demokratie war in Österreich seit dem 4. März 1933 ausgeschaltet. Seit dem 13. März 1938 war Österreich auf Grund der Okkupation durch das Deutsche Reich an der Ausübung seiner Staatsgewalt gehindert und bis April 1945 Teil des Dritten Reiches. Ähnlich wie in der Ersten Republik (1918-1938) waren nach der Befreiung Österreichs im April 1945 die politischen Parteien die Republikgründer.
Die drei antifaschistischen Parteien,
Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ), jetzt: Sozialdemokratische Partei, Christlich-soziale Partei, jetzt: Österreichische Volkspartei (ÖVP), Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ),
einigten sich auf die Bildung einer Provisorischen Staatsregierung unter Dr. Karl Renner (1870-1950) und die Proklamation der Unabhängigkeit Österreichs.
Diese Unabhängigkeitserklärung wurde am 27. April 1945 proklamiert. Die ersten Artikel haben folgenden Wortlaut:
Artikel I: Die demokratische Republik Österreich ist wiederhergestellt und im Geiste der Verfassung von 1920 einzurichten.
Artikel II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen Volke aufgezwungene Anschluss ist null und nichtig.
Die österreichische Bundesverfassung beruht auf dem republikanischen, dem demokratischen, dem bundesstaatlichen und dem rechtsstaatlichen Prinzip sowie auf dem Prinzip der Trennung der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt und der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung.
Die in der Bundesverfassung enthaltene Garantie der Grund- und Freiheitsrechte hat eine mehr als hundertjährige Tradition.
Die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergänzen das Verfassungsrecht.

