Länderverwaltung
Die Verwaltung in den Bundesländern ist Aufgabe der Landesregierungen.
Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, den Stellvertretern und weiteren Mitgliedern (Landesräten).
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau vertritt das Land.
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann/ von der Landeshauptfrau vor Antritt ihres Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
In Landesangelegenheiten ist er/sie nicht der/die Vorgesetzte der weiteren Mitglieder der Landesregierung, der Landesräte. In den wichtigen Landesangelegenheiten entscheidet die Landesregierung als Kollegialorgan. In der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau Verwaltungsorgan und einerseits gegenüber den Ministern weisungsgebunden, andererseits gegenüber den Landesräten weisungsberechtigt.
Die Landesregierung
Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt.
Die Mitglieder der Landtage (Landtagsabgeordnete) werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von allen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bürgern des jeweiligen Landes gewählt.
Zu einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau im Landesgesetzblatt erforderlich.
Wenn ein Landesgesetz für die Vollstreckung die Mitwirkung von Organen des Bundes vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann/der Landeshauptfrau dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben.
Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügt werden.
Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung und der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau.
