Kontrollbehörden
In Österreich werden die Finanzgebarung, die Gesetzgebung und die Verwaltung kontrolliert.
Rechnungshof
Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen. Er besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Kontrolle der Verwaltung
Die Verwaltung unterliegt neben der finanziellen auch einer politischen Kontrolle:
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Bereiche der Ausführung der Staatsgewalt zu befragen und sämtliche erforderlichen Auskünfte darüber zu verlangen, sowie den Wünschen der Mitglieder betreffend die Ausübung der Staatsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Kontrolle der Gesetzgebung
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes. Er entscheidet auch über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung.
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft, 1977 eingerichtet, ist eine Beschwerdeinstanz, an die sich jedermann auf direktem Weg wenden kann, wenn er glaubt, dass ihm durch eine Verwaltungsbehörde Unrecht geschehen ist.
Zur Überprüfung solcher Beschwerden hat die Volksanwaltschaft das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Sie kann auf Grund ihrer Erhebungen eine Empfehlung auf Abstellung eines Missstandes an die betroffene Behörde geben.
Die Volksanwaltschaft ist eine unabhängige Einrichtung, die lediglich dem Nationalrat in einem jährlichen Tätigkeitsbericht Rechenschaft ablegt. Die Volksanwaltschaft ist eine Kollegialbehörde von drei Volksanwälten, von denen jeweils einer in jährlichem Turnus den Vorsitz führt.
Die Volksanwälte werden auf Vorschlag der drei mandatsstärksten Parteien vom Nationalrat gewählt.
Das Gesetz über die Volksanwaltschaft ist Bestandteil der Bundesverfassung.
