Grund- und Freiheitsrechte
Die Grund- und Freiheitsrechte haben in der österreichischen Verfassung sowohl historisch, als auch gegenwärtig einen hohen Stellenwert. Anlässlich der Beschlussfassung über die republikanische Verfassung im Jahr 1920 wurden die Grund- und Freiheitsrechte von 1867 übernommen und sind noch heute Bestandteil der Verfassung. Bis heute ist es der demokratischen Republik nicht gelungen, einen modernen, in sich geschlossenen Grundrechtskatalog zu erstellen, da es erhebliche Wertegegensätze der politischen Parteien gibt. Die meisten Grundrechte stehen nicht nur Staatsbürgern, sondern auch Ausländern und Staatenlosen zu, sind also Menschenrechte. Dazu gehören die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freiheit der Person, das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Hausrecht, das Briefgeheimnis, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, die Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre.
An der Weiterentwicklung der Menschenrechte im Rahmen der internationalen Organisationen, insbesondere in der UNO und im Europarat ist Österreich maßgeblich beteiligt. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist in Österreich seit 1958 rechtswirksam; 1964 wurde sie zur Gänze in Verfassungsrang erhoben. Sie enthält u.a. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Strafen, das Verbot der Zwangsarbeit, das Verbot der Ausweisung österreichischer Staatsbürger, die Freiheit der Auswanderung, die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Besondere politische Bedeutung innerhalb der Grundrechte hat der Minderheitenschutz, der im Staatsvertrag von St. Germain aus dem Jahre 1919 und im Staatsvertrag von Wien (1955) verankert ist.
Soziale Grundrechte kennt Österreich nur in einfachgesetzlicher Form, nicht im Verfassungsrang. Dabei handelt es sich um die Europäische Sozial-Charta und den UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
