Gerichtsbarkeit

- JustitiaBild: BMaA
Alle Gerichtsbarkeit geht in Österreich vom Bund aus.
Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für Kriegszeiten - aufgehoben. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie können weder abgesetzt noch versetzt werden.
Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem zuständigen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirken:
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, und bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz bestimmtes Maß überschreitet.
Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Höchstgerichte
Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über vermeintliche Verletzungen der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
- zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden,
- zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten,
- zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.
Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
