Die Gesetzgebung
Wie kommen in Österreich Gesetze zustande ?
Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder (der Abgeordneten zum Nationalrat), des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, so genannte "Regierungsvorlagen", bedürfen zu ihrer Beschlussfassung der Einstimmigkeit in der Sitzung der Bundesregierung (Sitzung des Ministerrates).
Der Beschlussfassung durch die Bundesregierung geht die Begutachtung des von dem zuständigen Bundesminister ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes durch die zur Begutachtung berufenen Stellen (Bundesländer, Interessensvertretungen) voran.
Der zuständige Bundesminister kann die im Begutachtungsverfahren geäußerten Vorschläge zu seinem Gesetzesentwurf berücksichtigen, ist aber daran nicht gebunden.
Andere Gesetzesvorschläge an den Nationalrat
Gesetzesvorschläge, die von Mitgliedern des Nationalrates dem Nationalrat vorgelegt werden, nennt man "Initiativanträge". Sie bedürfen nicht der Begutachtung durch die dazu berufenen Stellen.
Jeder Antrag (Volksbegehren), der
- von 100.000 Stimmberechtigten oder
- von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer
gestellt wird, ist dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien angehören müssen.
Der Weg der Bundesgesetzgebung
Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist von dessen Präsidenten unverzüglich dem Bundesrat zu übermitteln.
Ein Gesetzesbeschluss kann nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss (des Nationalrates) keinen Einspruch erhoben hat.
Wiederholt aber der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Der Beschluss des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz (Budget) bedarf nicht der Übermittlung an den Bundesrat ("Budgethoheit des Nationalrates").
Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates noch vor der Beurkundung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung ist einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist auf Verlangen der Bundesversammlung durchzuführen. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl des Bundespräsidenten und hat die Auflösung des Nationalrates zur Folge.
In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Die Bundesgesetze werden nach ihrer Beurkundung vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
