Ukraine
Restitution und Entschädigung in der Ukraine:In der Ukraine wurden keine generellen Restitutionsgesetze hinsichtlich der Rückgabe des in der Sowjetzeit verstaatlichten bzw. konfiszierten Eigentums an dessen ehemalige Besitzer beschlossen. Einen Sonderfall stellt das Gesetz "Zur Rehabilitation der Opfer politischer Repressalien in der Ukraine" vom 17. April 1991 ("Rehabilitationsgesetz") und die dazu gehörige Durchführungsverordnung Nr. 48 der Regierung der Ukraine vom 24. Juni 1991 dar.
In diesem Gesetz war die Möglichkeit vorgesehen, konfiszierte (beschlagnahmte) Gebäude und anderes Eigentum zu restituieren bzw. entsprechende Entschädigungen zu zahlen. Dabei kommen aber nur diejenigen Personen, die aus politischen Gründen von Gerichten unbegründet verurteilt bzw. von nichtgerichtlichen Organen Repressalien unterzogen wurden, d.h. Opfer politischer Repressalien waren, als Anspruchsberechtigte in Frage. Gemäß diesem Gesetz wurden konfiszierte Gebäude und anderes Eigentum den rehabilitierten Personen oder ihren Erben nach Möglichkeit in Natura zurückgegeben. Wenn dies nicht möglich war, wurden die Anspruchsberechtigten mit dem Geldwert der jeweiligen Bauten bzw. des betreffenden Vermögens entschädigt. Dabei wurde im Gesetz normiert, dass Bauten und anderes Eigentum, welches auf Grund entsprechender gültiger Rechtsakte verstaatlicht (bzw. ins Gemeindeeigentum überführt) wurden, keiner Restitution bzw. Entschädigung unterliegen.
Restitutions- und Entschädigungsansprüche können gemäß dem „Rehabilitationsgesetz“ innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes oder innerhalb von 3 Jahren ab der Erlangung einer Rehabilitationsbestätigung (Bescheid) für den Betroffenen eingereicht werden (Anmerkung: Die Ausstellung einer Rehabilitationsbestätigung kann auch heute noch angestrebt werde, im Verfahren könnte allerdings die Frage eine Rolle spielen, weshalb erst jetzt eine solche Bestätigung beantragt wird). Diejenigen Personen, die auf dem ukrainischen Territorium Repressalien unterzogen und gemäß diesem Gesetz als Rehabilitierte anerkannt wurden, aber im Ausland wohnhaft sind, stellen ihren Entschädigungs- bzw. Restitutionsantrag auf Rückgabe von Bauten und anderem Eigentum oder einen Antrag auf finanzielle Entschädigung bei ukrainischen diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden in ihrem Wohnsitzland, in Österreich bei der Botschaft der Ukraine, Naaffgasse 23, 1180 Wien , Tel. (01) 479 71 72, Fax: (01) 479 71 72 - 47, E-Mail: ukremb@netway.at; Website: www.ukremb.at.
Anspruchsberechtigt auf Entschädigung und Restitution sind im Sinne des „Rehabilitationsgesetzes“ sowohl ukrainische Staatsbürger als auch fremde, daher auch österreichische Staatsbürger, die Repressalien in der Ukraine unterzogen und gemäß dem o.g. Gesetz als Rehabilitierte anerkannt wurden bzw. werden. Restitutionsberechtigt hinsichtlich ihrer Bauten und ihres früheren Eigentums sind auch Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Für Enteignungsfälle, die außerhalb des „Rehabilitationsgesetzes“ liegen, ist die Beschreitung des Zivilrechtsweges zwar möglich, aber kaum erfolgreich, und somit nicht anzuraten.
Sollten Sie jedoch nach einem ukrainischen Anwalt suchen, kann Ihnen die österreichische Botschaft in Kiev - Ivana Franka 33, 01030 Kiew, Tel. (+380/44) 244 39 42/43, Fax: (+380/44) 230 23 52; E-Mail: kiew-ob@bmaa.gv.at; Website: www.aussenministerium.at/kiew - ohne Gewähr einen entsprechenden Rechtsanwalt raten, den Sie allerdings selbst zu beauftragen und zu entlohnen hätten. Weder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Kiev ist befugt, derartige privatrechtliche Angelegenheiten für Entschädigungswerber zu führen oder zu vertreten.
Soweit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekannt ist, sind in der Ukraine derzeit keine weiteren Gesetze, die eine Restitution enteigneten Vermögens an dessen ehemalige Eigentümer vorsehen, geplant.
Stand: Juli 2007
Ohne Gewähr
