Tschechische Republik - Merkblatt zu Enteignungsentschädigungen
In der Tschechischen Republik wurde eine Reihe von Restitutionsgesetzen erlassen, die eine Wiedergutmachung kommunistischen Unrechts regeln. Für die Enteignungen in der Zeit vor dem 25.2.1948 ist für Personen, die nicht die tschechische Staatsangehörigkeit besitzen, grundsätzlich keine Regelung vorgesehen.
Rassisch verfolgte Opfer von während der deutschen Besatzungszeit vorgenommenen Enteignungen (15.03.1939 - 08.05.1945) konnten allerdings bis zum 31.12.1994 ihre Ansprüche außergerichtlich geltend machen (für manche Vermögenswerte bis 31.12.2002). Zum Teil können rassisch Verfolgte auch dann Ansprüche geltend machen, wenn sie nicht tschechische Staatsbürger sind. Mit Ausnahme von Ansprüchen rassisch Verfolgter sind die Fristen für die Geltendmachung von gesetzlich vorgesehenen Rückgewähr- und Entschädigungsansprüchen inzwischen abgelaufen.
Der Verfassungsgerichtshof der Tschechischen Republik war in den letzten Jahren in einigen Urteilen bemüht, von der in der Nachkriegszeit üblichen exzessiven Auslegung der sog. Beneš-Dekrete zu Lasten der Deutschsprachigen abzugehen und zu einer restriktiveren Interpretation der Dekrete zu gelangen. Dies kann jedoch nur Anträge betreffen, die innerhalb der offenen Fristen eingebracht wurden. Gleichzeitig wurden auch noch im Jahr 2002 Bestimmungen der sog. Beneš-Dekrete von tschechischen Gerichten und Verwaltungseinheiten in laufenden Verfahren angewendet.
Zu den Entschädigungsgesetzen im Einzelnen:
Bis zum 31.01.1993 konnten tschechische Staatsangehörige mit dauerhaftem Wohnsitz in der CSFR/CR, deren Eigentum vor 1948 aufgrund der sogenannten Beneš-Dekrete (Nr. 12/1945 und Nr. 108/1945) konfisziert wurde, Rückgabe bzw. Entschädigung hinsichtlich gewisser Vermögenswerte aufgrund des Gesetzes Nr. 243/1992 Slg. beantragen. Nach Verstreichen der Fristen erlosch der Anspruch (§ 11). Das Gesetz Nr. 243/1992 Slg. zielte dabei primär auf die im Lande verbliebenen Angehörigen der deutschen und ungarischen Minderheit ab.
Nachdem das tschechische Verfassungsgericht am 13.12.1995 (wirksam ab Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung Nr. 29/96 am 08.02.1996) festgestellt hatte, dass das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik verfassungswidrig ist, wurde auch im Ausland lebenden tschechischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Rückgabe eingeräumt. Gemäß § 11a der Novelle zum Gesetz Nr. 243/1992 Slg. vom 08.02.1996 (Gesetz Nr. 30/1996 Slg.) hatten nun auch Exiltschechen bis zum 15.07.1996 Zeit, ihre Ansprüche auf Immobilien bzw. bis 31.12.1998 auf bewegliche und immaterielle Güter geltend zu machen.
a) Wurden Enteignungen zwischen dem 25.02.1948 und dem 01.01.1990 vorgenommen, bestand für tschechische Staatsangehörige mit dauerhaftem Wohnsitz in der CSFR/CR bis zum 30.09.1991 die Möglichkeit, nach dem Gesetz über die außergerichtliche Rehabilitierung Nr. 87/1991 Slg. in der Fassung der späteren Gesetze die Rückgabe von enteignetem Besitz zu verlangen, sofern es nichtlandwirtschaftliche Flächen betraf. Für diese sah das Gesetz Nr. 229/1991 Slg. die Möglichkeit vor, bis zum 31.1.1993 Restitutionsanträge zu stellen. Nach einem entsprechenden Spruch des Verfassungsgerichts wurde auch im Ausland lebenden tschechischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Rückgabe eingeräumt. Die Frist für die Beantragung lief am 01.05.1995 ab. Gegen einen abgelehnten Antrag konnte bis zum 01.11.1995 geklagt werden. Bei Immobilienrückgabebegehren wurde im Falle einer faktischen oder juristischen Unmöglichkeit ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung gewährt. Durch Entscheidung vom 8.7.1998 (kundgemacht in Nr. 153/1998 Slg.) des tschechischen Verfassungsgerichtes wurde die Frist für die Antragstellung zur Gewährung einer finanziellen Entschädigung bis zum 8.7.1999 verlängert.
b) Durch das Gesetz zur Rückerstattung jüdischen Eigentums (Gesetz Nr. 116/1994, Slg. vom 30.04.1994) wurde das Gesetz über außergerichtliche Rehabilitation novelliert. Nach dieser Novelle wurde der Kreis der rehabilitationsberechtigten Personen erweitert. Rehabilitationsberechtigt sind danach auch natürliche Personen, bei denen es sich um Staatsangehörige der CR handelt und die zudem ihren ständigen Wohnsitz in der CR haben, in Bezug auf Gegenstände, die am 29.09.1938 in deren Eigentum waren. Dies unter der Voraussetzung, dass es zu der Enteignung bzw. dem Eigentumsverlust aus rassistisch motivierten Gründen kam und der Rehabilitationsanspruch nicht bereits nach dem 25.02.1948 auf der Grundlage der in dem Gesetz Nr. 116/1994 Slg. normierten Gründe vollzogen worden ist. Die Anspruchsberechtigung musste binnen einer bis zum 31.12.1994 gesetzten Fallfrist außergerichtlich geltend gemacht werden. Bei Immobilienrückgabebegehren wurde im Falle einer faktischen oder juristischen Unmöglichkeit ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung gewährt. Das Entschädigungsbegehren musste bei dem Ministerium der Finanzen der CR bis zum 30.06.1995, bzw. binnen eines Jahres nach einer vorherigen (negativen) gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden.
Das Gesetz Nr. 116/1994 Slg. wurde durch das Gesetz Nr. 212/2000 Slg. über "die Milderung einigen durch den Holocaust verursachten Vermögensunrechts" ergänzt. Dieses betrifft u.a. die Rückgabe von Liegenschaften an jüdische Organisationen und die Rückerstattung von Kunstgegenständen an Privatpersonen. Die zu restituierenden Kunstobjekte sind seit Mitte 2000 auf der Website des tschechischen Kulturministeriums (www.restitution-art.cz) abrufbar. Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Einzelpersonen aufgrund dieses Gesetzes läuft bis 31.12.2006. Die Restitutionsmöglichkeit besteht hier auch für Personen, die nicht tschechische Staatsbürger sind. Durch das Gesetz wurde unter gewissen Umständen auch die Restitution von Vermögen ermöglicht, das nach 1945 entgegen der Vorschriften nicht an NS-Opfer restitutiert wurde (Frist bis 30.06.2001)
Ansprüche ausländischer Staatsbürger sieht lediglich das Gesetz Nr. 403/1990 Slg. über die Milderung der Folgen einiger Unrechtstaten in Bezug auf das Vermögen vom 02.10.1990 vor. Dieses Gesetz bezieht sich auf Enteignungen, die aufgrund von Spezialvorschriften zwischen dem 25.02.1948 und dem 01.01.1990 vorgenommen wurden.
Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund dieses Gesetzes endete am 30.04.1991.
Für österreichische Staatsbürger gilt Folgendes
Im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen aus dem Jahre 1974, BGBl. Nr. 451/1975, wurde vereinbart, dass die Tschechoslowakische Sozialistische Republik die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen, die dadurch entstanden sind, dass österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen vom tschechoslowakischen Staat konfisziert, nationalisiert oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, mit einer Barleistung von 1 Milliarde österreichischer Schilling sowie die Überlassung von verschiedenen Vermögenswerten, die sich in Österreich befanden, global abgilt. Dafür sagte die Republik Österreich zu, Ansprüche österreichischer Personen gegenüber der CSSR, die als Folge der genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind, nicht mehr zu vertreten und zu unterstützen.
Als österreichische Person im Sinne dieses Vertrages und des innerstaatlich zu seiner Durchführung ergangenen Entschädigungsgesetzes CSSR, BGBl. Nr. 452/1975, gelten physische Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft am 27. April 1945 gemäß den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945 und am 19. Dezember 1974 (Tag der Unterzeichnung des Vertrages) besessen haben, sowie juristische Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich besessen haben.
Die Antragsfrist lief bis 31.12.1980.
Für die Richtigkeit dieses Angaben wird keine Haftung übernommen.
Stand: August 2002 / 2007
