Spanien
Aufgrund der Entwicklungen auf dem spanischen Immobilienmarkt und des von anderen europäischen Rechtsordnungen abweichenden Stellenwerts des Eigentumsrechts in der spanischen Verfassung ist die Einholung detaillierter Informationen über die Rechtslage im konkreten Fall und die Konsultierung eines/r erfahrenen Rechtsanwalts/anwältin vor einem Immobilien- und Grundstückserwerbs in Spanien unerlässlich. Ausdrücklich gewarnt wird vor dem Abschluss informeller Kaufverträge ohne Befassung eines Notars und ohne die Eintragung in das Grundbuchregister.
Besondere Vorsicht ist beim Immobilien- und Grundstückserwerb in Küstenzonen geboten. In Umsetzung des Küstengesetzes aus dem Jahr 1988 („Ley de costas de 1988“,Ley 22/1988 vom 28. Juli 1988, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 181 vom 29. Juli 1988) wird die gesamte spanische Küste auf dem Festland und den Inseln nach und nach zur Festlegung von im Gesetz definierten Schutzstreifen vermessen. Immobilien und Grundstücke, die sich innerhalb der festgelegten Zonen befinden, können nachträglich, und trotz legaler Errichtung, entschädigungslos zu öffentlichem Eigentum erklärt werden. Allenfalls wird ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht zugestanden. Umfassende Informationen bietet die „Plattform der vom Küstengesetz Betroffenen“: http://afectadosleydecostas.blogspot.com/
Auch außerhalb von Küstengebieten ist es in den letzten Jahren vermehrt zu Enteignungen und der Vorschreibung von Erschließungskosten im Zuge von Umwidmungen und der Neugestaltung der lokalen Raumordnungspläne gekommen.
Besondere Vorsicht ist weiters bei Angeboten von Time-Sharing-Firmen bzw. Klubmitgliedschaften wegen möglicher unlauterer Geschäftsmethoden (Betrugsgefahr) geboten.
Ohne Gewähr
Stand: März 2009
