Slowenien
Restitution von auf dem Gebiet der Republik Slowenien enteignetem Vermögen:
In der Republik Slowenien bestehen zwei Rechtgrundlagen für die Restitution von auf dem Gebiet der heutigen Republik Slowenien enteigneten bzw. konfiszierten Vermögen: das Denationalisierungsgesetz und das Gesetz über die Vollstreckung von Strafsanktionen.
i.a) gemäss Denationalisierungsgesetz
ÖsterreicherInnen, deren Vermögen im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Slowenien enteignet bzw. konfisziert wurde bzw. deren Rechtsnachfolger, konnten auf der Rechtsgrundlage des Denationalisierungs-gesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 27/91 und 31/93) bis zum 7. Dezember 1993 (absolute Fallfrist!) bei der örtlich zuständigen Verwaltungseinheit in Slowenien Anträge auf Restitution bzw. Entschädigung stellen.
Anspruchsberechtigt auf eine Restitution von enteignetem bzw. beschlagnahmtem Vermögen war allerdings nur, wer zum Zeitpunkt der Enteignung bzw. Beschlagnahme seines Vermögens jugoslawischer Staatsangehöriger war. Diese Bedingung erfüllen u.a. auch die Angehörigen der ehemaligen deutschsprachigen Minderheit in Slowenien, die als damalige jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stellt Ihnen eine von privater Seite angefertigte deutsche Übersetzung des slowenischen Denationalisierungsgesetzes unverbindlich zur Verfügung.
Allerdings haben nach der Judikatur der slowenischen Gerichte Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Ausland leben, ihre Loyalität zu den jugoslawischen Völkern während des Zweiten Weltkriegs eigens nachzuweisen, um als Anspruchsberechtigte auf eine Restitution von enteignetem bzw. beschlagnahmtem Vermögen anerkannt zu werden. Misslingt dieser Nachweis, wird das Verfahren eingestellt.
Das Denationalisierungsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der vorherige Eigentümer von einem anderen Staat, wie zum Beispiel Österreich, bereits eine Entschädigung erhalten hat bzw. das Recht hatte, von einem anderen Staat eine Entschädigung zu verlangen.
Der österreichische Staatsvertrag (Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955) räumte in seinem Art. 27 der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht ein, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interesses, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu konfiszieren. Auf der Rechtsgrundlage des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aus dem Jahr 1962 (BGBl. Nr. 195/1962) wurden Entschädigungen geleistet (weitere Details s. Pkt. iii).
Im Widerspruch zur bisherigen Auslegung des Art. 27 des Staatsvertrages lehnen die slowenischen Behörden in letzter Zeit auch häufig die Ansprüche österreichischer Antragsteller ab, die zum Zeitpunkt der Enteignung jugoslawische Staatsangehörige gewesen sind und vor dem 28. November 1955 - d.i. der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Beitritts der SFRJ zum Staatsvertrag - die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe.
Entwicklung: Entscheidung des slowenischen Verfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003
Das slowenische Verfassungsgericht hat am 8. Oktober 2003 zu Art. 27/2 Staatsvertrag vom Wien 1955 im Sinne der österreichischen Argumentation entschieden: Nunmehrige österreichische StaatsbürgerInnen, die zum Zeitpunkt der Enteignung jugoslawische Staatsangehörige waren, sind aufgrund des slowenischen Denationalisierungsgesetzes entschädigungsberechtigt.
Hier finden Sie das Urteil vom 8.10.2003 im slowenischen Originalwortlaut sowie dessen unverbindliche Arbeitsübersetzung.
Im Verfahren haben sämtliche Antragsteller, die keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Slowenien haben, durch einen Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz in der Republik Slowenien vertreten zu sein.
Die Restitution von enteignetem bzw. beschlagnahmtem Vermögens erfolgt grundsätzlich in natura und nur, sofern dies nicht möglich ist, durch die Leistung einer finanziellen Entschädigung.
i.b) gemäss Gesetz über die Vollstreckung von Strafsanktionen
Erfolgte die Enteignung bzw. Konfiszierung im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Slowenien aufgrund eines Strafurteils, sind Restitutionsansprüche auf das Gesetz über die Vollstreckung von Strafsanktionen aus dem Jahr 1978 (Amtsblatt der SFRJ Nr. 17/78, 8/90) zu stützen. Auf dieser Rechtsgrundlage ist eine Wiederaufnahme des Strafprozesses zu begehren. Endet dieses mit einem Freispruch, kann binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens ein Antrag auf Rückerstattung des beschlagnahmten Vermögens gestellt werden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bei jenem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel sich das Beschlagnahmte Vermögen befindet. Es bestehen keine Fristen, d.h. derartige Anträge können auch heute noch gestellt werden.
Die Frage der Staatsbürgerschaft des Antragstellers im Zeitpunkt der Konfiszierung seines Vermögens spielt keine Rolle.
ii) Unterstützung durch Österreich
Was kann das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (BMaA) bzw. die österreichische Botschaft in Laibach für individuelle Restitutionswerber tun ? Es kann eine allgemeine Hilfestellung (Information, Beratung, Hinweis auf spezialisierte Anwälte) auf der Grundlage des konsularischen Schutzrechtes für österreichische Staatsbürger im Ausland gegeben werden.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt für Restitutions- / EntschädigungswerberInnen über deren Antrag Amtsbestätigungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Ansprüchen nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz und dem Jugoslawien-Entschädigungsgesetz (s.u., Pkt. iii) aus. Zuständig ist die Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/4, Hintere Zollamtsstraße 2 b, 1030 Wien, Tel. (01) 514.33-501172, Fax: (01) 71015730304, E-Mail: ingrid.oberleitner@bmf.gv.at
Es ist österreichischen Behörden jedoch nicht erlaubt und daher nicht möglich, in individuellen Rückgabeverfahren anwaltlich tätig zu sein. (Eine derartige Vertretung hat durch einen Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz in Slowenien zu erfolgen, wobei die Österreichische Botschaft Laibach hinsichtlich spezialisierter Rechtsanwälte Hinweise geben kann.)
Weiters können ungelöste Restitutionsverfahren in eine Liste aufgenommen werden, die der slowenischen Seite übergeben wurde / wird. (Für dieses offizielle Auskunftsersuchen ist jedoch die Zustimmung der betroffenen Restitutionswerber zur Weitergabe von personenbezogenen Daten Voraussetzung.)
iii) österreichische Rechtsgrundlagen
iii.a) Aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 5. Juli 1962, BGBl. Nr. 195/1962, wurden jene ÖSTERREICHISCHEN StaatsbürgerInnen entschädigt, deren "Vermögenschaften, Rechte und Interessen" aufgrund der Bestimmungen des Staatsvertrages 1955 (Art. 27 Abs. 2) von Jugoslawien mit Wirkung vom 28. November 1955 "beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert" wurden.
Voraussetzung dafür war die ÖSTERREICHISCHE Staatsbürgerschaft SOWOHL zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung ALS AUCH am 28. November 1955. Die Anmeldefrist lief bis zum 31. Dezember 1963.
iii.b) Aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes (Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögenswerte in Jugoslawien), BGBl. Nr. 500/1980, wurden infolge des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die "Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen Enteignete", die SOWOHL am 28.4.1948 ALS AUCH am 19.3.1980 die öst. Staatsbürgerschaft besessen haben, entschädigt. Die Anmeldefrist lief bis zum 30. Juni 1981.
iii.c) Aufgrund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz, BGBl. Nr. 12/1962) sowie des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG, BGBl. Nr. 177/1962 idgF) konnten Umsiedler und Vertriebene (sowie deren Erben), die während der Zeit oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen (auch durch unmittelbare Kriegseinwirkung) des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen einen Vermögensverlust erlitten hatten (§ 2 Anmeldegesetz), eine nach einem Punktesystem bemessene Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission (BEK) beantragen. Gemäß §§ 12 und 14 UVEG konnte zusätzlich ein Härteausgleich in der Höhe von ÖS 50.000.- (Wert 2000: ÖS 216.600.-) gewährt werden.
Die Anmeldefristen liefen grundsätzlich bis zum 31. März bzw. 11. Oktober 1963.
Für die Richtigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.
Stand: Februar 2009
