Serbien
Die nachstehenden Ausführungen dienen zur Orientierung und sind ein Service für die betroffenen Österreicher/innen. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist nicht befugt, rechtlich verbindliche Auskünfte zu Restitutionsverfahren zu erteilen. Alle Angaben sind daher ohne Gewähr.
1. Restitution
Das serbische Parlament hat am 26. September 2011 ein Restitutionsgesetz zur Rückgabe bzw. Entschädigung von Vermögenswerten beschlossen, die nach dem 9. März 1945 enteignet worden sind. Das Gesetz, das auch grundsätzlich die Möglichkeit für eine Rückgabe bzw. Entschädigung an nicht-serbische Staatsangehörige vorsieht, ist seit 6. Oktober 2011 in Kraft. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt hier den serbischen Originaltext (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 72/2011) und dessen unverbindliche Übersetzung der Kanzlei Jankovic, Popovic und Mitic zur Verfügung. Anträge auf Restitution können demnach sowohl von serbischen als auch ausländischen Personen sowie deren Erben gestellt werden.
Das Restitutionsgesetz ändert das Gesetz über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen (seit 8. Juni 2005 in Kraft) zur Erfassung des zu restituierenden Vermögens insofern ab, als die seinerzeitige Anmeldung entgegen der dort verlangten Bestimmung keine Voraussetzung für einen Antrag auf Restitution ist. Anmeldungen waren bis 30. Juni 2006 möglich gewesen. Wie aber schon erwähnt, können Anträge auch von Personen gestellt werden, die diese Anmeldefrist versäumt bzw. überhaupt keine Anmeldung gemacht haben.
2. Rehabilitierung
Der im Restitutionsgesetz (Artikel 5) enthaltene Ausschluss von Angehörigen der Besatzungsmächte während des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der Republik Serbien und ihrer Nachkommen vom Recht auf Rückgabe bzw. Entschädigung wird durch das neue serbische Rehabilitierungsgesetz entschärft. Es ist am 5. Dezember 2011 beschlossen worden und seit 15. Dezember 2011 in Kraft. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt hier den serbischen Originaltext (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 92/2011) und dessen unverbindliche Übersetzung der Kanzlei Jankovic, Popovic und Mitic zur Verfügung. Personen, die durch individuellen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss zu Kriegsverbrechern oder Beteiligten an Kriegsverbrechen erklärt worden sind, werden mit Gerichtsbeschluss rehabilitiert, wenn im Rehabilitierungsverfahren festgestellt wird, dass keine Kriegsverbrechen begangen worden sind bzw. keine Beteiligung an Kriegsverbrechen vorliegt. Alle anderen Personen sind auf Antrag kraft Gesetzes zu rehabilitieren. Die Antragstellung auf Rehabilitierung ist bis 15. Dezember 2016 möglich.
Das bisherige Gesetz über die Rehabilitierung (seit 25. April 2006 in Kraft) wird durch das neue Rehabilitierungsgesetz ersetzt und verliert mit 15. Dezember 2011 seine Geltung. Im Gegensatz zum neuen Gesetz war der Antrag auf Rehabilitierung im bisherigen Gesetz unbefristet und nicht verjährbar. Nur für bereits eingeleitete Rehabilitierungsverfahren bleibt das bisherige Gesetz anwendbar. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt deshalb auch für das bisherige Gesetz über die Rehabilitierung hier den serbischen Originaltext (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 33/2006) und dessen unverbindliche Übersetzung der Kanzlei Jankovic, Popovic und Mitic zur Verfügung. Eine rechtskräftige Ablehnung der Rehabilitierung nach dem bisherigen Gesetz hindert nicht einen neuerlichen Antrag auf Rehabilitierung nach dem neuen Gesetz.
Die Rechtsfolgen der Rehabilitierung nach dem neuen Gesetz kommen allen – auch nach dem bisherigen Gesetz – rehabilitierten Personen und gegebenenfalls bestimmten Angehörigen bzw. Nachkommen zugute. Neben der Veröffentlichung der Rehabilitierung im Amtsblatt der Republik Serbien und dem Recht auf Rückgabe bzw. Entschädigung enteigneten Vermögens ist insbesondere auch eine Rehabilitierungsentschädigung für materiellen Schaden (wie Geldstrafen, Verfahrenskosten) und immateriellen Schaden (seelisches Leid für Freiheitsentzug bzw. Tod) vorgesehen.
3. Verfahren
Zur Durchführung der Verfahren auf Rückgabe bzw. Entschädigung von enteigneten Vermögenswerten ist die Agentur für Restitution mit Sitz in Belgrad und darüber hinaus Zweigstellen in Kragujevac, Niš und Novi Sad berufen. Die Verordnung des serbischen Finanzministers vom 5. Dezember 2011 gibt ein detailliertes Formular für Anträge auf Rückgabe enteigneten Vermögens bzw. auf Entschädigung vor. Anträge sind mit diesem Formular bei einem serbischen Postamt laut Liste einzureichen. Die Evidenz über die eingelangten Anträge wird monatlich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt hier den serbischen Originaltext der Verordnung (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 94/2011) und dessen unverbindliche Übersetzung der Kanzlei Jankovic, Popovic und Mitic zur Verfügung. Für Anträge ist ausschließlich das serbische Formular zu verwenden. Eine Antragstellung auf Rückgabe bzw. Entschädigung ist laut Aufruf der Agentur vom 6. Februar 2012 ab 1. März 2012 und ausschließlich bei einem serbischen Postamt möglich. Personen ohne Wohnsitz in Serbien müssen außerdem eine Zustelladresse einer entsprechend bevollmächtigten Person in Serbien angeben. Sofern es sich dabei nicht um einen Rechtsanwalt handelt, muss die Vollmacht beglaubigt sein. Diese Unterschriftsbeglaubigung bedarf keiner Legalisation. Der Aufruf zur Antragsstellung und die weiteren Informationen (Formular, Postämter) sind seit 1. März 2012 auf der Webseite des serbischen Finanzministeriums im serbischen Originaltext veröffentlicht. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt hier zum Aufruf eine unverbindliche Übersetzung der Österreichischen Botschaft zur Verfügung. Die Frist zur Antragstellung endet zwei Jahre nach Veröffentlichung des Aufrufs durch das Finanzministerium, also am 1. März 2014.
Soweit im Verfahren ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen nach österreichischer Rechtslage für in Serbien erfolgte Enteignungen erforderlich ist, stellt das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/4, Hintere Zollamtsstraße 2 b, 1030 Wien, auf Antrag gebührenfreie Amtsbestätigungen aus.
Anfragen sind an ingrid.oberleitner(at)bmf.gv.at, Tel. (01) 51433-501172, oder
josef.dorfinger(at)bmf.gv.at, Tel. (01) 51433-501162, zu richten.
Weder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft in Belgrad sind befugt, namens österreichischer Restitutions- bzw. Entschädigungswerber/innen privatrechtliche Ansprüche gegenüber serbischen Behörden zu vertreten. Angesichts der zahlreichen neuen Entwicklungen und der absehbaren komplexen Abwicklung der Verfahren wird potenziellen Antragstellern dringend empfohlen, sich mit einer Anwaltskanzlei in Serbien in Verbindung zu setzen. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten verweist zu diesem Zweck an die Kanzleien der Vertrauensanwälte der Österreichischen Botschaft in Belgrad. Zum Teil sehen die Gesetze einen kostenlosen Rechtsbeistand und die Befreiung von Verfahrenskosten vor.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Stand: Juli 2012
