Grundstückserwerb in Rumänien durch österreichische StaatsbürgerInnen
Mit dem am 1. Jänner 2007 erfolgten Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ist das „Gesetz betreffend den Erwerb des Rechtes auf Privateigentum an Grundstücken durch Ausländer, Staatenlose sowie durch ausländische juristische Personen“ (Lege privind dobandirea dreptului de proprietate privata asupra terenurilor de catre cetatenii straini si apatrizi, precum si de catre persoanele juridice straine; Gesetz Nr.312/2005 vom 10. November 2005) in Kraft getreten. Damit wurde – vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen - die bisherige Regelung, wonach nur rumänische Staatsbürger Grund und Boden besitzen bzw. im Eigentum haben konnten, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht der EU gebracht. Der Wortlaut des Gesetzes ist im rumänischen Amtsblatt, Teil I ( Monitorul Oficial al Romaniei, Partea I ) unter der Nr. 1.008 am 14. November 2005 veröffentlicht worden.
EU-BürgerInnen (bzw. in einem EU-Mitgliedstaat wohnhafte Staatenlose sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten etablierte juristische Personen) können nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren (d.h. ab 1.1. 2012) unter denselben Bedingungen wie rumänische Bürger / juristische Personen Zweitwohnsitze bzw. Nebenniederlassungen erwerben (Art.4).
Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 7 Jahren (d.h. ab 1.1.2014) ist ihnen auch der Erwerb an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen möglich. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für selbständige Landwirte aus anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn sie ihren Wohnsitz nach Rumänien verlegen (Art. 5).
Bezüglich Erwerb im Erbgang gilt folgende Regelung:
Soweit der Erwerb im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bzw. als „Pflichtteil“ erfolgt, ist eine grundbücherliche Eintragung als Eigentümer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß schon jetzt möglich. Der übersteigende Anteil wird hingegen wie eine testamentarische Zuwendung behandelt. Für ihn gelten die oe. Fristen der Art. 4 und 5.
Auch Schenkungen unterliegen den genannten Fristen.
Der Gesetzestext sowie eine inoffizielle Arbeitsübersetzung können hier eingesehen werden.
Ohne Gewähr
Dezember 2007
