Rumänien
1. Allgemeines:
Das rumänische Bodenverkehrsrecht unterscheidet zwischen Grund und Boden einerseits und den darauf erbauten Liegenschaften andererseits. Bis zum Auslaufen der entsprechenden Übergangsfristen können auch EU-Bürger direkt kein Eigentum an Grund und Boden erwerben – auch nicht im Wege der Restitution.
Die Frist zur Geltendmachung von Restitutionsansprüchen wurde mehrmals verlängert, ist aber nun am 30. November 2005 abgelaufen.
Die einen Antrag unterstützenden Belege und Urkunden können auch nach Einbringung des Antrages, ohne zeitliche Befristung, bis zur Beschlussfassung nachgereicht werden.
Der Oberste Gerichtshof Rumäniens ( „Inalta Curte de Casatie si Justitie“) hat am am 9 Juni 2008, beschlossen, dass die rumänischen Gerichte auf zivilrechtliche klagen gegen die gegenwärtigen Besitzer die nach dem 30. November 2005 eingebracht wurden nicht mehr einzutreten haben, da das geltende Restitutionsgesetz Gesetz Nr. 10/2001 als spezielles Gesetz die Bestimmungen des allgemeinen bürgerl. Rechts bricht. (lat. „lex specialia generalibus derogant“).
Damit sind neue Verfahren bis auf weiteres nicht möglich. Personen, die bereits eine Entschädigung aufgrund des auf dem österreichisch-rumänischen Vermögensvertrag vom 3. Juli 1963 (BGBl. Nr. 70/1965) fußenden österreichischen "Verteilungsgesetz Rumänien'' vom 10. Dezember 1964 (BGBl. Nr. 71/1965) erhalten haben, stehen jedenfalls keine weiteren Entschädigungen zu.
2. Verfahren:
Die Anträge sind in rumänischer Sprache beim Bürgermeisteramt jener Gemeinde ( zu stellen, in der das betreffende Objekt liegt. Die Beurteilung der Anträge erfolgt in erster Instanz durch bei den Bürgermeisterämtern eingerichtete lokale Restitutionskommissionen. Die Zulassung des Zeugenbeweises für die Anspruchsbegründung bedeutet eine erhebliche Verbesserung für die Stellung des Restitutionswerbers.
3. Umfang:
Die Obergrenze bei der Rückstellung von landwirtschaftlichen Nutzflächen liegt bei 50 ha, bezogen auf den früheren Eigentümer (Landreform 1945), d.h. ein Restitutionswerber, der Rechtsnachfolger mehrerer früherer Eigentümer ist, kann auch auf eine größere Fläche Anspruch erheben. Bei der Rückstellung von Forstgründstücken (es gilt der Status vor den Enteignungsmaßnahmen des Jahres 1948). gibt es Keine Obergrenze mehr.
Restitution/Entschädigung von/für Grund und Boden sowie enteignete(n) Immobilien in Rumänien
4. Staatsbürgerschaft:
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass in Rumänien das Recht auf Eigentum an Grund und Boden an die rumänische Staatsbürgerschaft gebunden ist. Durch das Gesetz Nr. 312/2005 und die rumänischen Verfassung von 2003, sind davon ausländische Staatsbürger die als rechtmäßige Erben, Eigentümer von Liegenschaften in Rumänien geworden sind ausgenommen. Andere Ausländer können ein spezielles Verwendungsrecht auf das zurückerstatte Grundstück erwerben, das die gewöhnlichen Eigentumrechte mit Ausnahme des Veräußerungsrechtes einschließt.
Es muss seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten darauf hingewiesen werden, dass zwecks Vermeidung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Antragstellung um die (Wieder-)Erlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit um die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim zuständigen Amt der Landesregierung angesucht werden und diese erteilt worden sein muss.
5. Andere Restitutionen
Das Gesetz 261/2002 umfasst während der kommunistischen Periode rechtswidrig enteignetes Edelmetall, wobei die Antragsfrist am 31.12.2009 endet.
Ein Gesetz über die Rückgabe des vom kommunistischen Staat unrechtmäßig konfiszierten Gemeinschaftseigentums der nationalen Minderheiten befindet sich in parlamentarischer. Beratung Dem Gesetzesentwurf zufolge soll Gemeinschaftseigentum von Stiftungen, Institutionen, Verbände, u.ä. an die Rechtsnachfolger der enteigneten Verbände zurückerstattet werden.
6. Weitere Informationen:
Eine Darstellung der komplizierten Regelungen in Bezug auf zwischenzeitlich erfolgte Eigentumsübergänge und bestehende Mietverhältnisse, in denen durch das Gesetz Nr. 247/2005 keine Änderung vorgenommen wurde, ist in diesem Rahmen nicht möglich. Der Text des Gesetzes Nr. 10/2001 in der aktuellen Fassung in rumänischer Sprache kann hier eingesehen werden.
Das Gesetz Nr. 247/2005 und die dazu gehörige Durchführungsverordnung können auf der Homepage des rumänischen Landwirtschaftsministeriums (im Menüpunkt „Legislatie“) eingesehen werden, allerdings nur in rumänischer Sprache.
Wichtiger Hinweis! Weder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Bukarest sind befugt, Entschädigungswerber in ihren privaten Angelegenheiten vor rumänischen Behörden zu vertreten. Angesichts der äußert komplexen Materie empfiehlt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten daher nachdrücklich die (kostenpflichtige) Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Seitens der Österreichischen Botschaft Bukarest wurden dazu unverbindlich folgende Kanzleien namhaft gemacht:
Gilescu & Partner
Rechtsanwalt Radu Gilescu
Splaiul Independentei Straße, Nr. 42-44,
Sector 5
RO-050084 Bukarest
Tel. 0040 / 21 / 311 12 13
Fax 0040 / 21 / 314 24 70
email: office(at)gp-chsh.ro
Rechtsanwaltskanzlei Hategan
Rechtsanwältin Ioana Hategan
Nistrului Str. 1
300092 Temeswar
Tel.: 0040 / 256 / 430 454
Fax.: 0040 / 256 / 436 516
E-Mail: ioana.hategan(at)hategan.ro
Stand: September 2008
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