Polen
Restitutionsfragen
Die polnische Regierung hat im Sommer 2005 ein „Gesetz über das Recht auf Kompensation von außerhalb der jetzigen Grenzen der Republik Polen zurückgelassenen Immobilien“ verabschiedet (am 8. Juli 2005 im polnischen Gesetzblatt publiziert – Dz.U.nr.169, poz 1418). Der Gesetzestext ist u.a. auf der Homepage des polnischen Schatzministeriums www.msp.gov.pl. abrufbar.
Dieses Gesetz umfasst das Vermögen, das auf Gebieten verblieben ist, die vor dem Krieg zur Republik Polen gehörten und nach 1945 aufgrund der „Westverschiebung“ Polens nunmehr in Belarus, Litauen bzw. der Ukraine liegen.
Anspruchsberechtigt sind gem. Artikel 2 dieses Gesetzes die ehemaligen Eigentümer von Immobilien, die
- am 1.9.1939 polnische Staatsbürger waren, im ehemaligen Gebiet Polens wohnten und es aus folgenden Gründen verlassen mussten: Vertreibung oder Verlassen des ehem. Gebietes Polens aufgrund der Verträge zwischen Polen und Weißrussland (vom 9.9.1944), Ukraine (vom 9.9.1944), Litauen (vom 22.9.1944) oder der Sowjetunion (vom 6.7.1945); Verlassen des Gebiets infolge des Kriegsgeschehens sowie
- die polnische Staatsbürgerschaft besitzen.
Das Recht auf Entschädigung steht - im Falle des Todes des ehem. Eigentümers – den Erben zu, die die polnische Staatsbürgerschaft besitzen (Art. 3 Abs. 2).
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf 20% des seinerzeitigen Vermögens (Art. 13 Abs. 2), die Auszahlung erfolgt insbesondere durch einen mit diesem Gesetz eingerichteten Rekompensationsfonds („Fundusz Rekompensacyjny“).
Die Bestätigung des Rechtes auf Entschädigung erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei den jeweils örtlich zuständigen Wojewodschaftsämtern bis zum 31. Dezember 2008 zu stellen (Art. 5 Abs. 1).
Das Recht auf Entschädigung wird durch folgende Organe bestätigt:
- Der für den Wohnort des Antragstellers (ehemaligen Eigentümers) zuständige Wojewode;
- Der für den letzten Wohnort des Eigentümers zuständige Wojewode, wenn sich die Erben des Eigentümers die Bestätigung beantragen;
- Der für den Wohnort eines der Antragsteller zuständige Wojewode, wenn die Miteigentümer in verschiedenen Wojewodschaften wohnten oder wohnen;
- Der für den Ort des Antragstellers zuständige Wojewode, wenn die obgenannten Zuständigkeiten nicht festgestellt werden können (Art. 5 Abs. 3).
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen (Art. 6):
- Beweise, die bestätigen, dass Immobilien außerhalb der heutigen Grenze Polens aus den obgenannten Gründen verlassen wurden und die Art und Fläche dieser Immobilien bestätigen (z.B. amtliche Vermögensbeschreibung, amtliche Dokumente, Gerichtsdokumente, Unterlagen aus Staatsarchiven Weißrusslands, Litauens, Russlands, Ukraine u.a.; Bescheid des ehem. Repatriationsamts);
- Beweise, die die polnische Staatsbürgerschaft bestätigen (z.B. Dokumente polnischer Behörden, die den Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft bestätigen);
- Beweise, die den/die Wohnort(e) des Antragstellers, bestätigen, bzw. Erklärung des Antragstellers über Wohnort(e) /wenn Erben Antragsteller sind/;
- Erklärung betr. Hinweis auf berechtigte Person /im Falle des Miteigentums/;
- Erklärung über den bisherigen Zustand der Realisierung des Rechts auf Entschädigung.
Die Erben müssen zusätzlich den Erbschein und die Erklärung betr. Hinweis auf die berechtigten Personen (wenn eine oder einige Personen von übrigen Erben als berechtigt bestimmt wird/werden) vorlegen. Sollten die im ersten Absatz genannten Dokumente nicht gefunden werden, kann als Beweis eine vor einem Notar, dem Organ, das das Verfahren führt, oder vor einer polnischen Konsularstelle abgelegte Zeugenerklärung gelten. Der Zeuge muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Er musste in der Ortschaft bzw. dort benachbart wohnen, wo sich die betroffene Liegenschaft befindet und darf kein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers oder der berechtigten Erben sein.
Für nicht in den ehemaligen polnischen Ostgebieten gelegenes Vermögen hat Polen bislang kein Restitutionsgesetz verabschiedet, das die Rückgabe bzw. Entschädigung für enteignetes Vermögen im Verwaltungsweg ermöglichen würde.
Restitutionsgesetzgebung
Polen verfügt bislang über kein Restitutionsgesetz, das die Rückgabe von bzw. die Entschädigung für enteignetes Vermögen im Verwaltungsweg ermöglichen würde. Gemäß der seit 1989 in Polen geltenden Rechtslage besteht daher für frühere Eigentümer von nach dem 2. Weltkrieg enteignetem (verstaatlichtem) Vermögen derzeit nur die Möglichkeit, die Rückgabe ihres Eigentums im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dies ist unabhängig von der heutigen oder früheren Staatsangehörigkeit der Kläger möglich, gestaltet sich in der Praxis jedoch of sehr mühsam (Beweisführung und Verfahrenskosten).
Laut Aussagen von Ministerpräsident Tusk im Juli 2008 wird sich die polnische Regierung demnächst mit dem sogenannten Reprivatisierungsgesetz befassen, das Entschädigungen für vom kommunistischen Staat enteignete Polen und ihre Nachkommen regeln soll. Laut Pressemitteilungen soll das Gesetz die Zeitspanne von 1944 bis 1962 betreffen. Entschädigt werden sollen polnische Staatsangehörige und deren gesetzlichen Erben, wobei für deren Bestimmung ausschließlich polnisches Recht zur Anwendung kommen soll. Das Gesetz soll keine Rückübertragung des Eigentums, sondern die ratenweise Zahlung von Entschädigungen in Höhe von 20% des verlorenen Werts vorsehen. Antragsberechtigt sollen alle Personen sein, die zum Zeitpunkt ihrer Enteignung die polnische Staatsbürgerschaft besaßen, sowie ihre Erben, unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit. Auch von damaligen NS-Behörden enteignete Personen sollen entschädigt werden, wenn die Enteignung durch die spätere Volksrepublik Polen aufrecht erhalten wurde. Von der geplanten Regelung ausgeschlossen werden sollen allerdings die Mehrheit der vor dem Krieg in Polen lebenden Deutschen, die nach 1945 zu „Feinden der polnischen Nation“ erklärt wurden und die die poln. Staatsangehörigkeit verloren hatten. Ob bzw. inwieweit auch österreichische StaatsbürgerInnen entschädigt werden könnten ist noch unklar. Am diesbezüglichen Gesetzesentwurf wird weiterhin gearbeitet.
Wichtiger Hinweis! Weder das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Warschau sind befugt, Entschädigungswerber in ihren privatrechtlichen Angelegenheiten vor polnischen Gerichten und Behörden zu vertreten. Angesichts der derzeitigen fehlenden speziellen Gesetzesbestimmungen empfiehlt das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten daher die (kostenpflichtige) Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Seitens der Österreichischen Botschaft Warschau wurden dazu unverbindlich folgende Anwaltskanzleien namhaft gemacht, mit denen auch in deutscher Sprache korrespondiert werden kann:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andrzej Remin
Neue Weltgasse 21-23/Hietzinger Hauptstraße
1130 Wien
Tel. 01/403 87 15
Handy: 0676/670 49 54
Fax 01/409 02 82
Ulica Lubicz 23 PL 31-503 Kraków/Krakau
Tel. 0048-12-629 77 77
Fax 0048-12-629 77 70
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Stand: April 2009
