Grundstückserwerb durch AusländerInnen in Österreich
Gemäß Art. 10, Abs.1, Z.6 des B-VG (Baugrundstücke sowie Ausländergrundverkehr) sowie Art. 15 B-VG (Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) ist der Grundstücksverkehr Ländersache. Somit wird der allfällige Erwerb von Grundstücken durch AusländerInnen in Österreich in den einschlägigen Landesgesetzen geregelt.
Nachstehend finden Sie eine - mit dem jeweiligen Amt der Landesregierung abgestimmte - Information über die einschlägigen Regelungen in den österreichischen Bundesländern samt AnsprechpartnerInnen. Es wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf das Prinzip der Reziprozität abstellen.
Alle Grundverkehrsgesetze der Bundesländer enthalten Ausnahmebestimmungen im Hinblick auf das EU-Recht. Zudem enthalten die Landesgesetze von 8 Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien) einen ausdrücklichen Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Im niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz wird indirekt auf das EWR-Abkommen verwiesen, nämlich durch die Bestimmung, dass, soweit der/die Erwerber(in) auf Grund von Staatsverträgen InländerInnen gleichgestellt ist, die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist. Die Begünstigung nach dem EU-Recht und auch dem EWR-Abkommen stellt auf die Ansässigkeit in einem EU- bzw. EWR-Staat ab, und untersagt u.a. die Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit.
Darüber hinaus sind auch in einigen bilateralen Abkommen, wie im Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika aus 1928 (BGBl. Nr. 192/1931), dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag mit dem Kaiserreich Iran aus 1959 (BGBl. Nr. 45/1966), dem Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGBl. Nr. 133/2002 bzw. Amtsblatt der EG L 114/6 vom 30.4.2002) für AusländerInnen Begünstigungen beim Grundverkehr vorgesehen.
