Restitution und Entschädigung in Montenegro
Das montenegrinische Parlament hat am 23. März 2004 ein Restitutions- und Entschädigungsgesetz verabschiedet ("Gesetz über die Rückgabe der enteigneten Eigentumsrechte und über Entschädigung"). Das Gesetz wurde am 31. März 2004 im Amtsblatt der Republik Montenegro Nr. 21/04 (Sluzbeni list RCG, br. 21/04) veröffentlicht und trat in Kraft am 8. Tag nach Veröffentlichung - also am 8. April 2004 - in Kraft.
Das Gesetz regelt die Rückgabe von Vermögensrechten und anderen Eigentumsrechten sowie die Entschädigung ursprünglicher Eigentümer, die zu Gunsten des öffentlichen, staatlichen, gesellschaftlichen oder genossenschaftlichen Eigentums enteignet wurden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf den Zeitraum, währenddessen die Enteignung stattgefunden haben muss, enthält das Gesetz nicht. Laut Auskunft des montenegrinischen Außenministeriums erfasst das Gesetz jedoch alle seit dem Ende des 2. Weltkrieges erfolgten Enteignungen.
Ausgenommen von einer Restitution sind jedoch jene früheren Eigentümer, die für die enteigneten Vermögensrechte bereits eine rechtmäßige oder marktgerechte Vergütung in Geld oder in anderen Sachen oder Rechten erhalten haben oder von einem anderen Staat entschädigungsberechtigt waren. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, denen Eigentum aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils wegen Straftaten entzogen wurde, welche ein Kriegsverbrechen im Sinne von völkerrechtlichen Konventionen darstellen, falls die Sache oder das Recht durch Verübung einer solchen Straftat erworben wurde.
Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer einschließlich ihrer gesetzlichen Erben oder Rechtsnachfolger. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 18 Monaten ab jenem Zeitpunkt einzubringen, an dem die Rückgabe- und Entschädigungskommission in der Gemeinde eingerichtet wurde, auf deren Gebiet sich die Sache befindet. Diese Rückgabe- und Entschädigungskommissionen sind innerhalb von 60 Tangen ab Inkrafttreten des Gesetzes einzurichten.Laut Auskunft des montenegrinischen Außenministeriums wurden – mit unterschiedlichen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten jedoch nicht bekannten Gründungsdaten – in folgenden Gemeinden derartige Kommissionen eingerichtet: Herceg Novi, Tivat, Budva, Bar, Ulcinj, Podgorica, Cetinje, Danilovgrad, Nikšić, Kolašin, Berane, Andrijevica, Plav, Rožaje, Mojkovac, Bijelo Polje, Pljevlja, Plužine und Šavnik. Für die Gemeinden Kotor und Zabljak bestehen diese Kommissionen noch nicht.
Ausländische – dh. auch österreichische - StaatsbürgerInnen sind inländischen – dh. montenegrinischen – voll gleichgestellt und sind daher gemäß dem montenegrinischen Restitutions- und Entschädigungsgesetz antrags- sowie restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt. Der Grunderwerb durch Ausländer unterliegt dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Ein Antrag auf Rückgabe des Enteigneten oder auf Entschädigung hat Folgendes zu enthalten:
- Angaben über das enteignete Vermögen, einschließlich Anschrift und Nummer des Liegenschaftsblattes, Standort und Fläche;
- die Rechtsgrundlage, die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Verstaatlichung;
- die Rechtsgrundlage für den Rückgabe- oder Entschädigungsantrag, einschließlich der Beweise, welche belegen, dass der Antragsteller ein ursprünglicher Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist;
- den Gegenstand der Rückgabe oder Entschädigung;
- persönliche Angaben über Erben oder andere Personen, welche einen Anspruch auf die enteigneten Vermögensrechte haben können und welche dem Antragsteller bekannt sind.
Vor oder nach der Antragstellung ist der ursprüngliche Eigentümer verpflichtet, der rückgabepflichtigen Person eine einvernehmliche Regelung (einen Vergleich) vorzuschlagen. Der Vergleich kann sich auf sämtliche Vermögensrechte oder auf Teile davon erstrecken. Der Vergleich wird vor der Kommission durchgeführt.
Die Rückgabe- und Entschädigungskommission wird nach Antragstellung alle Beteiligten anhören und innerhalb von 30 Tagen danach einen Bescheid erlassen, gegen den innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung eine Berufungsmöglichkeit an das montenegrinische Finanzministerium besteht. Der Rückgabe- oder Entschädigungsbescheid wird spätestens innerhalb von sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt erlassen und an den ursprünglichen Eigentümer zugestellt, an dem der Entschädigungsfonds von der montenegrinischen Regierung gegründet wurde. Laut Auskunft des montenegrinischen Außenministeriums erfolgte diese Gründung durch Regierungsbeschluss am 2. September 2004.
Bei den Verfahren kommt das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren zur Anwendung, soweit im Restitutions- und Entschädigungsgesetz nichts Anderslautendes festgelegt ist.
Rückgabeverpflichtet sind jene Personen, in deren Besitz sich das Eigentum zum Inkrafttreten des Gesetzes befindet - außer sie haben das Eigentumsrecht gesetzmäßig erworben. Entschädigungsverpflichtet ist die Republik Montenegro.
Die Entschädigung erfolgt durch Geldmittel aus dem Entschädigungsfonds je nach der Verfügbarkeit von Geldmitteln, alle sechs Monate, oder durch €-Anleihen des Entschädigungsfonds, deren Laufzeit drei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes beträgt. Nach Ablauf dieser Laufzeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen, ist der Eigentümer der Anleihen berechtigt, diese auf den Entschädigungsfonds zurück zu übertragen und zu beantragen, dass ihm das Recht auf Entschädigung in Geldmitteln in Höhe der zurückgegebenen Anleihen zuerkannt wird.
Der Wert der enteigneten Sachen oder Rechte wird auf Grund der zur Zeit der Erlassung des Entschädigungsbescheides geltenden Preise, ausgehend von der Stellung der Sachen oder Rechte zum Zeitpunkt der Enteignung festgelegt. Die Wertermittlung der enteigneten Sachen oder Rechte wird dabei in Einklang mit den Vorschriften vorgenommen, welche auf die Kapitalbewertung und aufgrund des Enteignungsgesetzes („Amtsblatt der Republik Montenegro“, Nr. 55/00) zur Anwendung kommen.
Rückgabepflichtige Personen und Drittpersonen sind verpflichtet, den ursprünglichen Eigentümern, beziehungsweise deren Vollmachthabern, eine Einsicht in die Urkunden und Unterlagen zu gewähren, welche für die Feststellung des Vorliegens von Ansprüchen auf Rückgabe oder Entschädigung und für die Antragstellung von Bedeutung sind.
Organe, welche über Angaben verfügen und amtliche Register führen (Liegenschaftskataster, Archiv u. ä.) sind verpflichtet, umgehend auf einen Antrag des Pflichtigen, eines ursprünglichen Eigentümers oder eines Organs zu antworten, von dem das Verfahren geführt wird.
Die Parteien im Verfahren sind von Gebühren - nicht jedoch von Verfahrenskosten - befreit; die Restituierten auch von Grunderwerbssteuern.
Der Gesetzestext ist auf der Website des montenegrinischen Parlaments unter www.skupstina.cg.yu unter "usvojeni zakoni": "Zakon o pobracaju oduzetih imovinskih prava i obestecenju" / 23.3.2004 - bzw. hier direkt abrufbar.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt dazu eine unverbindliche Arbeitsübersetzung (ohne Gewähr!) zur Verfügung.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stellt unverbindlich und ohne Gewähr eine Liste von Namen und Anschriften von Rechtsanwälten zur Verfügung, welche österreichische Restitutions- / EntschädigungswerberInnen beraten und in Montenegro vertreten können.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten selbst ist nicht befugt, Ansprüche gegenüber montenegrinischen Behörden namens österreichischer Restitutions- / EntschädigungswerberInnen zu vertreten.
Neueste Entwicklung:Lt. Medienberichten hat der montenegrinische Entschädigungsfonds Ende November 2005 damit begonnen, erste Auszahlungen von Entschädigungsleistungen vorzunehmen.
Ohne Gewähr
Stand: Dezember 2005
