Bosnien und Herzegowina
Schritte zu einem Restitutions- und Entschädigungsgesetz
- Das auf Ebene des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina (BuH) geplante Rahmengesetz betr. Restitution soll die allgemeinen Grundsätze für den Restitutionsprozess in Bosnien und Herzegowina festlegen. Die beiden "Entitäten" - "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika Srpska"- hätten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Rahmengesetzes auf dessen Grundlage jeweils detaillierte Ausführungs-Restitutionsgesetze zu verabschieden. Das Rahmengesetz betr. Restitution ist im Zusammenhang mit dem Privatisierungsprozess in Bosnien und Herzegowina, insbesondere dem diesbezüglichen Rahmengesetz vom Juli 1999, zu sehen.
- Erste Überlegungen in Bosnien und Herzegowina für ein Restitutions-Rahmengesetz gingen im Jahre 2002 in die folgende Richtung:
- Vom Restitutionsprozess erfasst wären sowohl nach dem 1. Jänner 1945 vom Staat oder Staatsorganen auf welcher Rechtsgrundlage immer, jedoch ohne ausreichende Entschädigung, entzogenes Eigentum als auch ohne jegliche Rechtsgrundlage entzogenes Eigentum.
- Restitutionsberechtigt wären die ursprünglichen Eigentümer (natürliche oder juristische Personen) bzw. deren noch näher zu definierende Erben oder Rechtsnachfolger.
- Verbot jeglicher Diskriminierung zwischen Restitutionsberechtigten im Restitutionsprozess. Ausgeschlossen wären jedoch durch internationale Abkommen geregelte Fälle.
- Grundsatz der Naturalrestitution: Sollte eine Naturalrestitution nicht möglich sein oder gesetzlich ausgeschlossen werden - wie z.B. bei gutgläubigen Besitzern und bei zu privatisierenden Unternehmen -, wäre eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Dies könnte auch in der Form von Verrechnungseinheiten im Rahmen von Privatisierungsgesetzen geschehen
- Verfahrensgrundsätze: Die nicht-verlängerbare Fallfrist für die Einreichung der Anträge würde mindestens 1 Jahr betragen. Zu den von speziellen (von den Entitäten einzurichtenden) Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheidungen wären (von den Entitäten) unabhängige gerichtliche Berufungsinstanzen einzurichten.
Während der letzten Jahre wurde eine Reihe unterschiedlicher Gesetzesentwürfe und Ideen dazu vorgelegt, ohne dass ein einzelner Konsens gefunden wurde. Auf Entitätenebene besteht derzeit folgende Sachlage:
- In der Republika Srpska wurde ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf im Oktober 2008 eingebracht, jedoch noch nicht verabschiedet.
- In der Föderation BuH wurde seitens des Ministerrats eine Initiative zur Installierung einer Arbeitsgruppe, die ein entsprechendes Gesetz ausarbeiten soll, verabschiedet. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit mittlerweile fast beendet, jedoch liegt der Text des geplanten Gesetzes noch nicht vor.
Für die Richtigkeit der obenstehenden Informationen wird keinerlei Haftung übernommen.
Stand: April 2009
