Restitution und Entschädigung in Albanien
Achtung: NEUE FRISTEN!
In Albanien wurde 2004 ein Gesetz zur Restitution und Entschädigung von Immobilien beschlossen - Gesetz Nr. 9235 über die Rückgabe und Entschädigung von Eigentum vom 29. Juli 2004 - , das am 12. September 2004 in Kraft getreten ist. Es wurde durch die Gesetze Nr. 9388 vom 4. Mai 2005 und Nr. 9583 vom 17. Juli 2006 novelliert.
Das Gesetz regelt nur die Rückgabe von enteignetem UNBEWEGLICHEM Eigentum, d.h. Grund und Boden sowie Immobilien, das seit dem 29.11.1944 vom Staat aufgrund einer rechtlichen Basis oder ohne eine solche enteignet wurden, an natürliche als auch juristische Personen. Die ehemaligen Eigentümer von landwirtschaftliche genutzten Flächen haben jedoch nur bis zu einer Größe von 60 ha Anspruch auf Restitution oder Entschädigung. Eine Reihe früherer Gesetze wird außer Kraft gesetzt.
Die Restitution von BEWEGLICHEN Gütern soll später durch ein eigenes, noch zu erlassendes Gesetz geregelt werden.
Grundsätzliches Ziel des vorliegenden Gesetzes zur Restitution und Entschädigung von Immobilien ist die Rückgabe des durch Enteignung, Verstaatlichung oder Konfiskation entzogenen Eigentums (Naturalrestitution). Der Restitutionswerber kann auch eine vergleichbare, im selben Verwaltungsbezirk gelegene Immobilie erhalten.
In bestimmten Fällen wird an Stelle von Restitution eine Entschädigung mittels anderer Grundstücke oder durch Anteile an Staatsbetrieben oder Geld innerhalb von 10 Jahren ab 2005 erfolgen. Deren Wert bzw. Höhe wird am aktuellen Marktwert des zu restituierenden Eigentums gemessen. Dies ist vor allem für bestimmte Grundstücke vorgesehen, die öffentliche Zwecke erfüllen. Auch für Eigentum, das nach 1991 privatisiert worden ist, ist keine Restitution, sondern Entschädigung vorgesehen. Spezielle Bestimmungen finden Anwendung auf Bauland und bestehende Mietsverhältnisse.
Für im Staatsbesitz befindliche Immobilien wird ein Veräußerungs- / Privatisierungsverbot erlassen; zusätzlich wird diesbezüglichen RestitutionswerberInnen ein Einspruchsrecht in einem allf. Privatisierungsverfahren eingeräumt.
Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind Personen
· die bereits im Rahmen des Gesetzes zur Agrarform (Gesetz Nr. 108 v. 29.08.1945) entschädigt worden sind;
· solche, deren Immobilien im öffentlichem Interesse enteignetet wurde und die gerecht entschädigt wurden, sowie
· solche, die dem Staat ihr Eigentum schenkungshalber überlassen haben.
Falls ein früherer Eigentümer bereits restituiert oder entschädigt worden ist, findet das Gesetz nur auf jenen Teil des Eigentums Anwendung, dessen Entschädigung gemäss der früheren Rechtslage nicht möglich gewesen ist, aber in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fällt.
Das Gesetz enthält keine Ausschlussgründe für ausländische Staatsangehörige.
Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer oder deren Erben. Der Antrag auf Rückgabe von Eigentum war zunächst bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen, d.h. bis zum 11. September 2005. Diese Frist wurde auf Grund der Novelle 2006 bis zum 1. Oktober 2007 verlängert.
Antragsteller, die bereits Anträge auf Rückgabe von Eigentum im Rahmen früherer Reprivatisierung- und Rückgabegesetze gestellt haben, können einen schriftlichen Antrag nur hinsichtlich auf von diesen Gesetzen nicht erfassten Eigentums stellen. Durchführungen früherer Enteignungen erfolgen nach dem neuen Gesetz.
Für die Abwicklung der Verfahren ist die Eigentumsrestitutions- und Entschädigungsagentur mit Sitz in Tirana und nachgeordneten Regionalbüros zuständig. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens enthalten die Art. 16-18 des Gesetzes.
Der gesamte Restitutions- und Entschädigungsprozess soll nunmehr bis Ende Juni 2008 abgeschlossen sein.
Eine von der OSZE-Mission in Albanien verfasste inoffizielle englischsprachige Arbeitsübersetzung des albanischen Gesetzes zur Restitution und Entschädigung von Immobilien ist - ohne Gewähr - nachfolgend aufrufbar.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist nicht befugt, Ansprüche gegenüber albanischen Behörden namens österreichischer Restitutions- / EntschädigungswerberInnen zu vertreten.
Die österreichische Botschaft in Tirana - Rruga Frederik Shiroka Nr. 3, Tirana, Albanien; Tel. +355-4-274855 und 274856; Fax: +355-4-233.140; E-Mail: tirana-ob@bmeia.gv.at - empfiehlt beim Wunsch nach rechtsfreundlicher Vertretung in Restitutions- bzw. Entschädigungsfällen in Albanien, die von den MandantInnen selbst zu honorieren ist (ohne Gewähr):
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Stand: Mai 2007
