Urkundenbeschaffung aus dem Ausland
Grundsätzlich sollten Urkunden aus dem Ausland auf privatem Wege, d.h. durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen beschafft werden. Dies ist normalerweise der rascheste und kostengünstigste Weg.
Soweit dies auf privatem Wege nicht möglich ist, können österreichische Staatsbürger/innen und Staatenlose (mit Wohnsitz in Österreich) die Beschaffung ausländischer Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beantragen. Dokumentenbeschaffungen stellen eine Serviceleistung dar, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.
Wichtige Hinweise:
- In vielen Ländern ist die Beschaffung von Urkunden auch über lokal anerkannte Übersetzer bzw. Vertrauenspersonen der Vertretungsbehörden möglich. Diese Form der Beschaffung ist in vielen Fällen rascher und effizienter, aber manchmal auch mit höheren Kosten verbunden. Die Vertretungsbehörden können Ihnen auf Anfrage die Daten dieser Personen übermitteln. Sie können dann mit diesen Personen direkt in Kontakt treten und die entsprechenden Modalitäten (Zahlung, Zusendung, etc.) abklären.
- In vielen Ländern ist die Beschaffung von Urkunden aufgrund der lokalen Gegebenheiten nicht oder nur mit Einschränkungen möglich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Botschaft / Konsulat ob eine Beschaffung möglich ist.
- In folgenden Ländern ist die persönliche Vorsprache der Partei oder Vorlage einer Vollmacht an eine Vertrauensperson erforderlich: Kolumbien, Iran, Australien, Eritrea, Dominikanische Republik und China (Taiwan), Philippinen, Äthiopien. (Vollständigkeit der Liste ohne Gewähr)
- Kanada: Dokumente aus Kanada können ebenfalls nur direkt von der Partei bei der kanadischen Botschaft in Wien beantragt werden.
- U.S.A.: Die Beschaffung von Dokumenten aus den USA kann im Regelfall direkt online beantragt werden - siehe: Links zu US-Behörden. In sonstigen Fällen wäre mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen.
- Ist die Beschaffung von Urkunden nicht möglich, so erhält der Antragsteller eine entsprechende schriftliche Mitteilung und kann sich damit an das für seinen Wohnsitz zuständige Standesamt (Gemeindeamt) wenden. Dieses kann aufgrund dieser Bestätigung gem. § 2 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes 1983 eine Ersatzurkunde ausstellen.
- Konventionsflüchtlinge mit Wohnsitz in Österreich: Eine Dokumentenbeschaffung aus dem Ausland über die österreichische Vertretungsbehörde ist grundsätzlich nicht möglich. Sollte die Urkunde im ursprünglichen Heimatland nicht über Familienangehörige oder andere Kontaktpersonen besorgt werden können, dann besteht gem. § 2 Absatz 2 iVm § 4 Absatz 2 des PstG, BGBL 60/1983 vom 9.2.1983, die Möglichkeit der Nachbeurkundung durch die Gemeinde Wien (Standesamt Wien Innere Stadt).
