Allgemeine rechtliche Hinweise
Reiseinformationen
Das Außenministerium erstellt Reiseinformationen für alle Länder der Welt.
Bitte beachten Sie, dass die den Reiseinformationen zu Grunde liegenden Hinweise auf Grund der laufenden Ereignisse und Entwicklungen oft sehr umfangreich sein können und raschen Änderungen unterliegen. Das Außenministerium übernimmt daher weder Gewähr für die Vollständigkeit dieser Informationen noch die Haftung für gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden.
Rechtslage im Ausland
Wer sich in ein fremdes Land begibt, unterliegt – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – auch den rechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Erkundigen Sie sich daher im Vorhinein über bestehende Rechtsvorschriften und verhalten Sie sich dementsprechend.
Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 EURO oder mehr an Barmitteln
Bekämpfung illegaler Geldbewegung im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus
Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen, müssen mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 EURO oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) bei den Zollbehörden anmelden. Die Zollbehörden sind ermächtigt, Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Anmeldeformulare (Deutsch/Englisch) können auch beim Zollamt abgeholt werden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ein- bzw. Ausreise beim Zollbeamten unter Vorlage dieser Anmeldung. Diese Anmeldepflicht dient als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus.
Hintergrundinformationen zu Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission
Abgelaufene Begutachtungsplakette (Pickerl) kann im Ausland zu Problemen führen
Die periodische Begutachtung des Fahrzeugs ("Pickerl") dient der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Autos. In Österreich haben Autofahrer vier Monate nach Ablauf des "Pickerls" Zeit, die Fahrzeugbegutachtung nachzuholen. Das gilt jedoch nicht in einigen Nachbarländern. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt das Außenministerium die Begutachtung noch rechtzeitig vor Urlaubsantritt vornehmen zu lassen.
Passagierrechte
Als Fluggast oder Bahnreisender haben Sie bestimmte Passagierrechte, wenn Sie in der EU sowie Island, Norwegen und der Schweiz reisen.
Umbuchungen/Storni
Eine Reisewarnung des Außenministeriums für ein bestimmtes Land bzw. Gebiet ist laut Oberstem Gerichtshof ein klares Indiz für das Vorliegen einer Gefahr in einem Reisezielgebiet, so dass ein Durchschnittsreisender eine Reise in ein solches Gebiet nicht antreten würde. Bei Vorliegen einer solchen Gefahr besteht ein kostenloses Reiserücktrittsrecht. Gesetzlich verankert ist eine Verbindung der Reisewarnung des Außenministeriums mit einem Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag in Österreich nicht. Erst im Nachhinein kann durch ein Gericht festgestellt werden, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Grund eines nicht zumutbaren Sicherheitsrisikos bestanden hat und der Reiseveranstalter somit keinen Anspruch auf Stornogebühren hat. Informationen über allgemeine rechtliche Grundlagen zu Reisebuchungen und Storni können Sie bei der Tourismus- Servicestelle des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Tel. +43 1 71100-5597) oder beim Verein für Konsumenteninformation (Tel. +43 1 588 770) einholen.
Weitere Informationen über die Konsumentrechte gibt das VKI - Europäisches Verbraucher Zentrum.
Regressforderungen für Schutzmaßnahmen bzw. Hilfsleistungen
Das BMeiA weist darauf hin, dass die Republik Österreich auf Basis des Konsulargebührengesetzes ermächtigt ist, Regress bzw. Kostenersatz bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Person zu fordern, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger/innen im Ausland erwachsen, die sich zu anderen als humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Auslagenersatz von mehr als 10.000 Euro bis maximal 50.000 Euro pro Person ist nur zu leisten, wenn sich die betroffene Person grob schuldhaft in die genannte Situation begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.
