Visa-Merkblatt
Anforderungen für die Erteilung von Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (bis zu 90 Tagen pro Halbjahr) sowie nationale Visa (ab 3 Monate)
Einreisetitel werden in Form von einheitlichen Visa folgender Kategorien ausgestellt, wobei zur Beantragung grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Konsularabteilung der Vertretungsbehörde erforderlich ist. Visa können frühestens 3 Monate vor Reiseantritt bearbeitet werden, die Anträge sollten spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt gestellt werden.
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C, Reisevisum):
berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.
Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D, Aufenthaltsvisum):
ist ein nationales österreichisches Visum, das zu Aufenthalten für die Dauer von drei bis sechs Monaten berechtigt. Dieses Visum berechtigt zudem zu Reisen im gesamten Schengenraum bis zu einer Dauer von maximal 90 Tagen im Halbjahr.
Flugtransitvisum (Visum A):
berechtigt eine/n der Transitvisumpflicht unterliegenden DrittausländerIn, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates.
Gebühren:
Eine Bearbeitung des Visum-Antrages kann erst nach vollständiger Vorlage und Bezahlung der Konsulargebühren aller von der Botschaft geforderten Unterlagen erfolgen.
Die Gebühr für den Antrag auf ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 90 Tagen beträgt grundsätzlich € 60,-
Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren sowie Staatsangehörige von Moldau, Russland und der Ukraine wird eine reduzierte Gebühr von € 35,- eingehoben.
Für den Antrag auf ein Visum von über 90 Tagen beträgt die Gebühr € 100,-
Die Bearbeitungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten und wird auch im Falle einer Ablehnung nicht zurückgezahlt.
Hinweise:
- Ein erteiltes Visum kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden.
- Es wird ausdrücklich davor gewarnt, an unbekannte Personen Geldbeträge zu überweisen. Allfällige Behauptungen, dass zum Visaerwerb ein hoher Geldbetrag vorgewiesen werden muss, sind falsch. Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Konsularabteilung auf.
- Von der Inanspruchnahme von Visaagenturen o.ä., die hohe Summen für die Beschaffung von Visa verlangen, wird ausdrücklich gewarnt, da deren Dienste sehr oft mit rechtswidrigen Praktiken verbunden sind, was zur Ablehnung des Visums führen kann.
- Telefaxe ersetzen keine Originale, diese sind auf Verlangen vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Sämtliche fremdsprachige Unterlagen sollten zur zügigen Bearbeitung zusätzlich mit deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden. Auf Grund des erhöhten Prüfaufwands bei nicht übersetzten Unterlagen, kann es zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags kommen. Übersetzungen sollten von einer der deutschen oder englischen Sprache mächtigen Person durchgeführt werden, da falsche oder ungenaue Übersetzungen zu Missverständnissen und schlimmstenfalls zur Ablehnung des Antrages führen können.
Grundsätzlich erforderlich sind:
- Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Antragsformular.
- Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe, 35x45 mm)
- Reisepass (muss mindesten 2 freie Seiten haben, nicht älter als 10 Jahre, Gültigkeit noch mindestens drei Monate länger als das beantragte Visum )
- An ausgewählten Vertretungen werden bei Einreichung eines Antrags von jedem Antragsteller biometrische Daten (zehn Fingerabdrücke, bei flach aufgelegten Fingern aufgenommen und digital erfasst) erhoben
- Kopie vom Datenblatt des Reisepasses (jene Seite auf der sich das Lichtbild befindet)
- gegebenenfalls: Kopien vorheriger Schengenvisa
- Nachweis des Transportmittels (Reservierung oder Ticket)
- Für Reisen mit dem Auto: Führerschein, grüne Versicherungskarte, Zulassungsschein
- Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000,-) für den Schengener Raum. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nahe Angehörige von EU-Bürgern mit Freizügigkeitsberechtigung
- Für Studenten: Studienbestätigung
- Für Pensionisten: Nachweis der Pensionsbezugsberechtigung
- Beglaubigte Vollmachtserklärung der Eltern für minderjährige Kinder, die ohne Begleitung der Eltern reisen
Zusätzlich erforderlich:
1) für touristische Reisen:
- Hotel- oder Pauschalreservierung
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel
2) für Geschäftsreisen:
- von der Firma unterzeichnete Einladung der einladenden Firma auf Firmenpapier im Original (oder Firmenfax/Firmenmail an die Botschaft/Konsulat), aus welcher Reisezweck, Reisedaten, Name und Geburtsdatum sowie die Passnummer des Eingeladenen hervorgehen.
- Beschäftigungsnachweis des Arbeitsgebers (bei Bedarf)
- Für Selbständige: Firmenbuchauszug oder ähnliches
- Falls der Antragsteller nicht genug Eigenmittel nachweisen kann: achtstellige ID-Nummer der Elektronischen Verpflichtungserklärung. Erklärung: die Elektronische Verpflichtungserklärung ist durch den Einlader bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu unterfertigen.
3) für (private) Besuchsreisen:
- Nachweis der wirtschaftlichen oder familiären Verwurzelung des Antragstellers im Heimatland
- Schriftliche Einladung bzw.
- Falls der Antragsteller nicht genug Eigenmittel nachweisen kann: achtstellige ID-Nummer der Elektronischen Verpflichtungserklärung. Erklärung: die Elektronische Verpflichtungserklärung ist durch den Einlader bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu unterfertigen.
4) Transitreisen:
- Kopie des Anschlussvisums (falls erforderlich)
- Kopie des Flug-, Bahntickets etc.
Da staatenspezifisch noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können, empfiehlt sich vor Visumantragstellung unbedingt eine Kontaktnahme mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde.
- WICHTIG: Falsche oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung Ihres Antrags führen.
Es obliegt dem Antragsteller, durch entsprechende Nachweise den Aufenthaltszweck und die Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen.
