Ableben im Ausland
Bei schwerer Erkrankung oder Ableben eines österreichischen Staatsbürgers im Ausland hilft die Vertretungsbehörde bei den Veranlassungen für den Krankentransport bzw. die Überführung des Leichnams nach Österreich, einer Kremierung oder lokalen Beerdigung. Die Verfügung über den Leichnam, Bestattungsart und Bestattungsort richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen, d.h. in der Regel der Ehegattin/dem Ehegatten, den großjährigen Kindern, den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen (in dieser Reihenfolge) das Recht der Verfügung zu. In Ermangelung naher Angehöriger steht dieses Recht jener Person zu, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.
Über Ersuchen der Angehörigen wirken die Vertretungsbehörden nötigenfalls auch bei der Überführung des Leichnams oder der Aschenurne nach Österreich mit. Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist allerdings nur möglich, wenn sichergestellt ist (z.B. durch entsprechende Versicherung oder durch Depoterrichtung beim Außenministerium), dass alle damit verbundenen Kosten von den Angehörigen oder von einer Versicherung getragen werden.
In manchen Ländern ist eine Kremierung und in der Folge eine Urnenüberführung nicht möglich. Andererseits kann auch eine Sargüberführung in manchen Ländern aus klimatischen Gründen Schwierigkeiten bereiten.
Erforderlichenfalls kann die Vertretungsbehörde auch vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie Inventarisierung, Versiegelung, Feststellung von Vermögenswerten etc. treffen. Dies gilt insbesondere in jenen Staaten, die kein amtswegiges Nachlassverfahren kennen und im Fall, dass die Erben (noch) nicht in der Lage sind, entsprechende Verfügungen selbst zu treffen, etwa im Wege der zuständigen Lokalbehörde, über Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.
