Hilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten
In privatrechtlichen Angelegenheiten sind die österreichischen Botschaften und Konsulate nicht zur Vertretung österreichischer Staatsbürger/innen als Parteien (z.B. Kläger etc.) befugt. Ihre Unterstützung beschränkt sich auf unverbindliche Auskünfte und Hinweise auf Rechtsvorschriften, die Bekanntgabe der zuständigen Behörden sowie eines geeigneten Rechtsanwaltes (meist des Vertrauensanwaltes der Vertretungsbehörde) oder die Anbahnung einer gütlichen Einigung. Der Vertrauensanwalt kann für Auskünfte und seine sonstige Tätigkeit ein entsprechendes Honorar von der Partei fordern.
Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen
Der zwischenstaatliche Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen wird durch zahlreiche multi- oder bilaterale Verträge geregelt. Diese haben vor allem die Rechtshilfe (das ist die Aufnahme von Beweisen und die Zustellung von Schriftstücken im Ausland), die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen durch einen anderen Staat und die zwischenstaatliche Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten bzw. deren Beschränkung (durch Einrichtungen wie Exterritorialität, Immunität etc.) zum Gegenstand. Überdies werden in diesen Verträgen auch Fragen des prozessualen Fremdenrechts wie Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gewährung von Verfahrenshilfe im Ausland geregelt.
