Hilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten
In privatrechtlichen Angelegenheiten sind die österreichischen Botschaften und Konsulate nicht zur Ver- tretung österreichischer Staatsbürger als Parteien (z.B. Kläger etc.) befugt. Ihre Unterstützung muss sich auf unverbindliche Auskünfte und Hinweise auf Rechtsvorschriften, die Bekanntgabe der zuständigen Behörden sowie eines geeigneten Rechtsanwaltes (meist des Vertrauensanwaltes der Vertretungs- behörde) oder die Anbahnung einer gütlichen Einigung beschränken. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass der Vertrauensanwalt für Auskünfte und seine sonstige Tätigkeit ein entsprechendes Honorar von der Partei fordern kann.
Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen
Der zwischenstaatliche Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen wird durch zahlreiche multi- oder bilaterale Verträge geregelt. Diese haben vor allem die Rechtshilfe (d.i. die Aufnahme von Beweisen und die Zu- stellung von Schriftstücken im Ausland), die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher oder schieds- gerichtlicher Entscheidungen durch einen anderen Staat und die zwischenstaatliche Abgrenzung der ge- richtlichen Zuständigkeiten bzw. deren Beschränkung (durch Einrichtungen wie Exterritorialität, Immuni- tät etc.) zum Gegenstand. Überdies werden in diesen Verträgen auch Fragen des prozessualen Frem- denrechts wie Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gewährung von Verfahrenshilfe im Ausland geregelt.
