Wichtige Hinweise
Gemäß geltenden Rechtsgrundlagen werden vom Legalisierungsbüro des BMeiA nur in Österreich errichtete Urkunden beglaubigt, welche für die Verwendung im Ausland bestimmt sind.
Urkunden sind grundsätzlich im Original (Urschrift) vorzulegen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers oder Übersetzers verbunden sein.
Beglaubigte Kopien von österreichischen öffentlichen Urkunden sind aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beglaubigungsweges für die Verwendung im internationalen Rechtsverkehr nicht vorgesehen.
In begründeten Fällen können beglaubigte Kopien von Originalurkunden vom Legalisierungsbüro beglaubigt werden, wenn auf dem Original der Urkunde die Erforderlichen Beglaubigungsvermerke bereits angebracht sind.
Die Bündelung von einzelnen Urkunden ist nur in Ausnahmefällen gestattet, es dürfen aber weder private mit öffentlichen noch inländische mit ausländischen Urkunden gebündelt werden.
Die Beglaubigung von elektronisch übermittelten Urkunden ist derzeit nicht möglich.
Die Überbeglaubigung von im Ausland errichteten Urkunden durch das Legalisierungsbüro des BMeiA für die Verwendung in einem Drittland („Transitbeglaubigung“) ist nicht vorgesehen.
Die Beglaubigung von Urkunden kann verweigert werden, wenn der vorgeschriebene Beglaubigungsprozess nicht nachvollziehbar ist oder die Urkunde bzw. das Urkundenkonvolut sonstige erkennbare Mängel aufweist.
