Beglaubigungsfreiheit
Wenn sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, in einem bilateralen oder multilateralen Abkommen Beglaubigungsfreiheit für diese Urkundenart vereinbart haben, ist die Urkunde von den Behörden des Zielstaats direkt anzuerkennen. In diesem Fall ist keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation erforderlich.
Österreich hat mit anderen Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen sowohl über völlige als auch über teilweise Beglaubigungsfreiheit abgeschlossen. Oftmals enthalten Abkommen über Fragen des Personenstands- und Urkundenwesens, gegenseitige Rechtshilfe, andere Spezialmaterien oder Konsularverträge Bestimmungen, die Beglaubigungsfreiheit nur für bestimmte Urkunden, wie z.B. von Gerichten ausgestellte Dokumente, vorsehen.
