Vidimierung
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland können bestätigen, dass die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt, sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient. Dabei handelt es sich um eine Vidimierung. Voraussetzung hierfür ist, dass der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.
Eine Vidimierung stellt keine Beglaubigung dar. Sie bestätigt weder die Echtheit noch die Richtigkeit des Dokuments oder allfällig darauf befindlicher Unterschriften oder Stempel. Besteht der Verdacht, dass die Vidimierung dem Zweck der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung dienen könnte, insbesondere der Erweckung des Anscheins, dass es sich dabei um eine Beglaubigung handelt, so wird diese verweigert.
