Diplomatische Beglaubigung (Legalisation)
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland mit Konsularbetrieb beglaubigen ausländische Urkunden wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die diplomatische Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat.
Für die diplomatische Beglaubigung (Legalisation) einer ausländischen Urkunde durch eine österreichische Vertretungsbehörde gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Urkunde wurde im Amtsbereich der Vertretungsbehörde ausgestellt.
- Für den Ausstellerstaat der Urkunde wurde die Beglaubigung nicht ausgesetzt (Aussetzung d. Beglaubigung)
- Zwischen Österreich und dem Ausstellerstaat gilt das Haager Übereinkommen (Apostille) zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung nicht.
- Für diese Urkundenart gilt keine sonstige Beglaubigungsfreiheit.(Beglaubigungsfreiheit)
- Die Urkunde soll in Österreich verwendet werden oder es handelt sich beim Antragsteller um einen österreichischen Staatsbürger oder eine Österreich zuzurechnende juristische Person (das sind insbesondere Firmen, die ihren Sitz in Österreich haben oder zumindest mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen).
- Die Urkunde wurde vorher vom Außenministerium des jeweiligen Ausstellerstaats nach Erfüllung des jeweiligen innerstaatlichen Beglaubigungswegs überbeglaubigt.
- Der Beglaubigende kann die Urkunde eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren.
- Alle beigesetzten Unterschriften und alle angebrachten Amtssiegel des Außenministeriums des jeweiligen Ausstellerstaats stimmen mit von diesem Außenministerium zur Verfügung gestellten Mustern überein.
- Die Seiten von Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, sind untrennbar miteinander verbunden.
- Die durchzuführende Prüfung der Urkunde und der Beglaubigungsvermerke ergibt keinerlei Zweifel.
- Es handelt sich um das Original oder ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Duplikat dieser Urkunde und nicht um eine Kopie, Abschrift oder Übersetzung hiervon. Von dieser Erfordernis kann abgesehen werden, wenn die Rechtsordnung des Ausstellerstaats die Verwendung oder Beglaubigung des Originals bzw. Duplikats nicht ermöglicht oder nur eine Beglaubigung der mit dieser Urkunde verbundenen Übersetzung zulässt oder die Beglaubigung des Originals bzw. Duplikats dieser Urkunde grundsätzlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere bei Urkunden, auf denen keine Beglaubigungsvermerke angebracht werden können der Fall wie z.B. bei eingeschweißten Dokumenten oder Reisepässen.
