Beglaubigung von privaten Urkunden
Beglaubigung von Unterschriften auf Privatdokumenten
Die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beglaubigen Unterschriften von Personen auf Privaturkunden unabhängig vom Ort deren Errichtung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
Für die Unterschriftsbeglaubigung auf einer Privaturkunde durch eine österreichische Vertretungsbehörde gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Urkunde soll in Österreich verwendet werden oder es handelt sich beim Antragsteller um einen österreichischen Staatsbürger oder eine Österreich zuzurechnende juristische Person (das sind insbesondere Firmen, die ihren Sitz in Österreich haben oder zumindest mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen).
- Die Beglaubigung der Urkunde in Österreich ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
- Die durchzuführende Prüfung der Urkunde ergibt keinerlei Zweifel
- Die zu beglaubigende Unterschrift wurde eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt oder die Person, die unterschrieben hat, erkennt die bereits beigesetzte Unterschrift vor dem Beglaubigenden als die ihre an und
- die Identität der Person, die unterschrieben hat,
- ist persönlich und dem Namen nach amtsbekannt oder
- wird durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt oder
- wird durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird oder
- wird durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und von einer von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesenen anderen Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.
Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
- noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
- am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
- ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
