Wichtige Hinweise
Die Überbeglaubigung von im Ausland errichteten Urkunden durch das Legalisierungsbüro des Außenministeriums ist nicht möglich.
An den österreichischen Botschaften im Ausland können zum Zweck der Beglaubigung grundsätzlich nur Originalurkunden vorgelegt werden. In Ländern, in denen Originaldokumente nur in Buchform vorliegen oder in Plastik verschweißt sind, kann von der zuständigen ausländischen Behörde eine Kopie angefertigt und entsprechend beglaubigt vorgelegt werden.
Generell ist die persönliche Vorsprache bei der Botschaft (dem Konsulat) erforderlich.
In manchen Ländern ist aufgrund des mangelhaften Urkundenwesens eine besondere Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von öffentlichen Urkunden erforderlich. Nähere Informationen dazu erteilt die zuständige österreichische Botschaft. Sollten Urkunden gefälscht oder inhaltlich unrichtig sein, wird die Beglaubigung durch die Botschaft/das Konsulat verweigert. Die Vorlage von gefälschten Urkunden kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
In bestimmten Ländern ist infolge von Katastrophen oder Unruhen die Beglaubigung von ausländischen Urkunden nicht möglich.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige österreichische Vertretung siehe Länderinformationen oder an das Legalisierungsbüro, E-Mail: beglaubigungen(at)bmeia.gv.at ,
Tel. 050 1150-4425 oder 3632.
