Vorgangsweise zur Einholung einer Beglaubigung für ausländische Urkunden
Ob Sie eine diplomatische Beglaubigung oder eine Apostille für eine ausländische Urkunde benötigen, oder ob Sie Ihre Urkunde ohne weiteres Formerfordernis in Österreich verwenden können , hängt davon ab, ob es im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem Herkunftsland der Urkunde entsprechende Abkommen gibt, siehe hier.
Apostille
Sollte das Herkunftsland Ihrer Urkunde dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sein, dann muss von der zuständigen ausländischen Behörde lediglich eine Apostille angebracht werden
Wer diese zuständigen Behörden sind, erfragen Sie bitte bei den lokalen Behörden im Herkunftsland der Urkunde oder entnehmen Sie diese der Website des "Ständigen Büros" der Haager Privatrechtskonferenz.
Diplomatische Beglaubigung
Jede im Ausland errichtete öffentliche Urkunde muss nach Erfüllung des innerstaatlichen Beglaubigungsweges durch das lokale Außenministerium im Herkunftsland der Urkunde in korrekter Form beglaubigt sein, bevor es von der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einen Überbeglaubigungsvermerk erhält. Erst nach Erfüllung dieser Formvorschriften ist eine im Ausland errichtete Urkunde für Österreich anerkennungsfähig. Diese Form der Beglaubigung nennt sich "diplomatische Beglaubigung".
Übersetzungen
Übersetzungen gelten nicht als Urkunden sondern als Sachverständigenleistungen. Sie müssen immer zusammen mit der bereits beglaubigten Originalurkunde vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen von ausländischen Urkunden ist daher nicht zwingend erforderlich.
Österreichische Behörden können jedoch eine Übersetzung von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher/Übersetzer verlangen. Solch eine Übersetzung hat gemäß den Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) den Vorteil, dass sie – im Gegensatz zu einer im Ausland angefertigten Übersetzung – keiner weiteren Bestätigung bedarf.
