Menschenrechte im Europarat
Eines der wichtigsten Anliegen des Europarates ist der Schutz der Menschenrechte. Die größte Errungenschaft in diesem Zusammenhang ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher 1950 verabschiedet wurde und 1953 in Kraft trat. Bis heute sind 46 europäische Staaten der Konvention beigetreten. Österreich ist seit 1958 Vertragspartei zur EMRK; die Konvention genießt in Österreich Verfassungsrang. Die EMRK schützt wichtige Rechte und Freiheiten, wie z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, das Privat- und Familienleben, das Recht auf Meinungs- und Religionsfreiheit, sowie die Versammlungsfreiheit und das Folterverbot. Mittels verschiedener Protokolle wurden weitere Rechte hinzugefügt und auch die Todesstrafe völlig abgeschafft.
Alle Staaten, die der EMRK beigetreten sind, verpflichten sich, die enthaltenen Rechte und Freiheiten zu garantieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überwacht die Einhaltung der Konvention. Einzelpersonen, egal welcher Nationalität, aber auch Staaten, können beim Gerichtshof Beschwerde einlegen, falls sie sich in ihren Rechten durch einen Vertragsstaat verletzt fühlen und sobald sie alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. EGMR-Urteile sind für alle Vertragsstaaten bindend. Demgemäß werden alle Urteile des Gerichtshofes, welche die Republik Österreich einer Menschenrechtsverletzung für schuldig befinden, in Österreich umgesetzt und z.B. Schadenersatzzahlungen geleistet. Die Urteile des Gerichtshofes dienen der österreichischen Bundesregierung auch als wichtiges Instrument zur weiteren Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Österreich. So werden etwa entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen, oder die Weiterbildung von Richtern und Exekutive initiiert.
Das Anwachsen der Mitgliedstaaten des Europarates von 23 im Jahr 1989 auf heute 46, und die damit verbundene starke Zunahme der beim EGMR eingebrachten Einzelbeschwerden von 4.000 Beschwerden im Jahr 1989 auf bereits 50.500 im Jahr 2006, macht eine Reform des EGMR notwendig, um die Funktionsfähigkeit dieser für den Schutz der Menschenrechte in Europa zentralen Instanz aufrecht zu erhalten. Das Ministerkomitee nahm deshalb im Mai 2005 das Protokoll Nr. 14 zur EMRK, über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, an. Österreich hat das Protokoll Nr. 14 im Dezember 2005 ratifiziert, für ein Inkrafttreten fehlt derzeit nur die Ratifikation Russlands. Darüber hinaus wurde auf dem Gipfeltreffen des Europarates in Warschau 2005 eine Weisengruppe zur Entwicklung von Empfehlungen für die weitere Reform des EGMR eingerichtet. Die Vorschläge dieser Gruppe werden derzeit beraten. Österreich vertritt dabei die Position, dass der Zugang von Einzelpersonen zum Gerichtshof auch in Zukunft unbedingt sichergestellt werden muss.
Neben der EMRK gehören die Europäische Konvention zum Schutz vor Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten, und die Europäische Sozialcharta zu den wichtigsten Menschenrechtsverträgen des Europarates. Österreich ist allen diesen Verträgen beigetreten. Mit den Überwachungs- und Besuchsmechanismen, die für jeden dieser Verträge bestehen, verfügt der Europarat über ein wichtiges Netzwerk an Instrumenten zur Überprüfung der Menschenrechtssituation in Europa. Eine zentrale Rolle kommt auch dem 1999 geschaffenen Kommissar für Menschenrechte zu. Seine Aufgabe ist es, Mängel beim Schutz der Menschenrechte zu identifizieren, Staaten bei der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes zu unterstützen, und die Öffentlichkeit für Menschenrechte zu sensibilisieren. Im Mai 2007 hat der Kommissar für Menschenrechte Thomas Hammarberg Österreich einen einwöchigen Besuch abgestattet. Der Besuchsbericht und die Empfehlungen des Kommissars werden im November 2007 veröffentlicht.
