Menschenrechte im Europarat
Eines der wichtigsten Anliegen des Europarates ist der Schutz der Menschenrechte. Die größte Errungenschaft in diesem Zusammenhang ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher 1950 verabschiedet wurde und 1953 in Kraft trat. Bis heute sind 47 europäische Staaten der Konvention beigetreten. Österreich ist seit 1958 Vertragspartei zur EMRK; die Konvention genießt in Österreich Verfassungsrang. Die EMRK schützt wichtige Rechte und Freiheiten, wie z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, das Privat- und Familienleben, das Recht auf Meinungs- und Religionsfreiheit, sowie die Versammlungsfreiheit und das Folterverbot. Mittels verschiedener Protokolle wurden weitere Rechte hinzugefügt und auch die Todesstrafe völlig abgeschafft.
Alle Staaten, die der EMRK beigetreten sind, verpflichten sich, die enthaltenen Rechte und Freiheiten zu garantieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überwacht die Einhaltung der Konvention. Einzelpersonen, gleichgültig welcher Nationalität, aber auch Staaten, können beim Gerichtshof Beschwerde einlegen, falls sie Konventionsrechte durch einen Vertragsstaat verletzt sehen und sobald sie alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. EGMR-Urteile sind für alle Vertragsstaaten bindend. Demgemäß werden alle Urteile des Gerichtshofes, in denen eine Menschenrechtsverletzung durch die Republik Österreich festgestellt wurde, in Österreich umgesetzt und z.B. Schadenersatzzahlungen geleistet. Die Urteile des Gerichtshofes dienen der österreichischen Bundesregierung auch als wichtiges Instrument zur weiteren Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Österreich. So werden etwa entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen, oder die Weiterbildung im Justizwesen und Exekutive initiiert.
Durch das Anwachsen der Mitgliedstaaten des Europarats auf 47 steht der Gerichtshof 800 Millionen Menschen offen und hatte dadurch seit längerem zunehmend mit einer ohne Reform nicht mehr zu bewältigenden Beschwerdeflut zu kämpfen. In früheren Jahren ist der Rückstand des EGMR bei der Behandlung der Beschwerden stetig gestiegen. Durch einen (laufenden) Reformprozess und vor allem interne Effizienzsteigerungsmaßnahmen des EGMR gelang mittlerweile eine Trendumkehr, die zu einer ersten Verringerung des Rückstandes führte. Weitere Reformmaßnahmen sind seit Sommer 2012 in Kraft, so dass sich der Abbau der Rückstände signifikant beschleunigen wird. Österreich hat sich bei der Reform des Gerichtshofs stets für die Beibehaltung des individuellen Beschwerderechts im vollen Umfang und einen ungehinderten Zugang zum EGMR eingesetzt, da eine echte Entlastung letztlich nur durch einen Rückgang der Beschwerden durch bessere Erfüllung der menschenrechtlichen Verpflichtungen und raschere Umsetzung der Urteile durch die Staaten zu erwarten ist.
Neben der EMRK gehören die Europäische Konvention zum Schutz vor Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten, und die Europäische Sozialcharta zu den wichtigsten Menschenrechtsverträgen des Europarates. Österreich ist allen diesen Verträgen beigetreten. Mit den Überwachungs- und Besuchsmechanismen, die für jeden dieser Verträge bestehen, verfügt der Europarat über ein wichtiges Netzwerk an Instrumenten zur Überprüfung der Menschenrechtssituation in Europa. Eine zentrale Rolle kommt auch dem 1999 geschaffenen Kommissar für Menschenrechte zu. Seine Aufgabe ist es, Mängel beim Schutz der Menschenrechte zu identifizieren, Staaten bei der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes zu unterstützen, und die Öffentlichkeit für Menschenrechte zu sensibilisieren. Im Juni 2012 hat der Kommissar für Menschenrechte, Nils Muižnieks, Österreich einen Besuch abgestattet. Der Besuchsbericht und die Empfehlungen des Kommissars wurden im September 2012 veröffentlicht.
