Österreich in der EU
Am 1. Jänner 1995 trat Österreich als Mitglied der Europäischen Union bei. Damit fand ein Prozess österreichischer Integrationsbemühungen seinen Abschluss, der lange vor der Überreichung des österreichischen EG-Beitrittsansuchens am 17. Juli 1989 durch den damaligen Außenminister Dr. Alois Mock, seinen Ausgang genommen hatte.
So gehörte Österreich zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die durch den am 3. Mai 1960 in Kraft getretenen Stockholmer Vertrag errichtet wurde. Die erste engere wirtschaftliche Anbindung an die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zusammengeschlossenen europäischen Staaten fand 1973 mit der Einrichtung einer Freihandelszone zwischen Österreich und der EWG statt. Obwohl dieser Brückenschlag zwischen der EFTA und der Gemeinschaft erfolgreich war, da der Exportwirtschaft der EFTA-Staaten im industriellen Sektor ein möglichst ungehinderter Zugang zum EG-Raum geboten wurde, enthielt sie keine Perspektive zur umfassenderen Gestaltung der Beziehungen.
Erst der 1989 vom damaligen Kommissionspräsidenten Jacques Delors vorgelegte Plan der Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes sah eine enge Assoziation von EFTA und EWG vor. Bei der Unterzeichung dieses Vertrages zur Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes am 2. Mai 1992 in Porto war Österreichs Integrationsziel aber bereits die Vollmitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften. Nur ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Vertrages 1994 sollte Österreich die Seiten des Vertrages wechseln.
Nach Übergabe des Beitrittsansuchens am 17. Juli stimmte der Rat bereits am 28. Juli 1989 der Einleitung eines Aufnahmeverfahrens zu. Formal wurden die Beitrittsverhandlungen am 1. Februar 1993 aufgenommen.
Mit dem Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur EU ("Beitritts-BVG", BGBl Nr.744/1994) wurde eine ausdrückliche Ermächtigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen, das am 12. April 1994 erzielt worden war, erteilt. Nach Beschluss durch den Nationalrat und den Bundesrat wurde das Beitritts-BVG gemäß Artikel 44 Abs. 3 der österreichischen Bundesverfassung am 12. Juni 1994 einem Volksentscheid unterzogen, bei dem 66,58% der ÖsterreicherInnen dem Beitritt Österreichs zur EU zustimmten. Die Unterzeichung des Beitrittsvertrages und der Schlussakte erfolgte am 24. Juni 1994 in Korfu.
Die innerösterreichische Zusammenarbeit zwischen Regierung, Parlament und Bundesländern
Bei der Formulierung seiner EU-Politik ist Österreich die Einbindung seiner Länder und die aktive Mitgestaltung durch die demokratisch legitimierten Volksvertretungskörper ein besonderes Anliegen.
Die Zusammenarbeit zwischen Regierung, Parlament und Bundesländern in Angelegenheiten der europäischen Integration erfolgt durch die in Art. 23e B-VG in Form von Informations- und Stellungnahmerechten vorgesehenen Mitwirkungsrechte des National- und Bundesrates betreffend Vorhaben in der EU.
Beschließt der Hauptausschuss des Nationalrates oder der Ständige Unterausschuss in Angelegenheiten der EU eine Stellungnahme zu einem Vorhaben, das bundesgesetzlich zu regeln wäre oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung an diese Stellungnahme gebunden und darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Besteht die Absicht, von einer Stellungnahme abzuweichen, so ist der Nationalrat erneut zu befassen. Eine Abweichung ist jedenfalls nicht zulässig, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Abweichung von geltendem Bundesverfassungsrecht bedeuten würde.
Die in Art. 23d B-VG festgelegten Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden enthalten jeweils für deren Zuständigkeitsbereiche ein Informations- und Stellungnahmerecht.
