Die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips - Die Rolle der nationalen Parlamente
Die Voraussetzungen für die Kontrolle der nationalen Regierungen durch ihre Parlamente werden durch die Verfassung wesentlich gestärkt. Künftig werden die Parlamente alle relevanten EU-Dokumente direkt erhalten, während ihnen diese bislang von den jeweiligen nationalen Regierungen zugeleitet wurden.
Die konkreten Informations- und Kontrollrechte der Parlamente in EU-Angelegenheiten werden weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfassungen festgelegt. Durch einen verstärkten Austausch von "vorbildhaften Praktiken" sollen die Standards in dieser Hinsicht aber allgemein angehoben werden.
Außerdem werden neue Verfahren (Frühwarnmechanismus, Klagsrechte) geschaffen, die den nationalen Parlamenten eine bessere Überwachung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erlauben sollen.
Das Subsidiaritätsprinzip wird in Art. I-11 der Verfassung definiert und besagt, dass die Union in den Bereichen, für die sie nicht ausschließlich zuständig ist (also in allen Bereichen geteilter oder ergänzender Unionskompetenzen - siehe Link 'Kompetenzen'), nur dann tätig wird, "sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können." Zu der bisherigen Definition dieses Prinzips in Art. 5 EG-Vertrag kommt die Hervorhebung der regionalen und lokalen Ebene hinzu.
Weiters heißt es in Art. I-11, dass den nationalen Parlamenten im Rahmen eines im "Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip" dargelegten Verfahrens eine Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ermöglicht wird. Ein solches Verfahren war im bisher geltenden, dem EG-Vertrag durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 beigefügten Protokoll zur Anwendung dieser Prinzipien noch nicht vorgesehen.
Die beiden nachfolgend genannten Protokolle haben die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie in der Verfassung selbst enthaltene Bestimmungen.
Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip:
Alle Legislativvorschläge der Kommission (EK) werden den nationalen Parlamenten direkt zur gleichen Zeit wie den gesetzgebenden Organen der Union zugeleitet. Auf Vorschläge, die von der EK auf der Grundlage der Flexibilitätsklausel (siehe Link 'Kompetenzen') unterbreitet werden, ist dabei speziell aufmerksam zu machen.
Die Kommission muss ihre Vorschläge im Hinblick auf das Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip spezifisch begründen.
- Frühwarnmechanismus: Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt eines Vorschlags können die nationalen Parlamente - gegebenenfalls nach Konsultation von Regionalparlamenten - dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EK eine begründete Stellungnahme übermitteln, in der sie darlegen, warum sie den entsprechenden Vorschlag als mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar erachten. Jede Kammer eines nationalen Parlaments kann, gegebenenfalls nach Konsultation von Regionalparlamenten mit Gesetzgebungskompetenzen, solche Stellungnahmen abgeben. Werden solche begründete Stellungnahmen von mindestens einem Drittel der nationalen Parlamente/skammern der Mitgliedstaaten abgegeben, muss die EK ihren Vorschlag überprüfen. Jedes Parlament verfügt dabei über zwei Stimmen, die gegebenenfalls auf zwei Kammern aufgeteilt werden können. Mit entsprechender Begründung kann die EK sodann den Vorschlag entweder aufrechterhalten oder abändern oder zurückziehen ("gelbe Karte", keine "rote Karte"). Bei Vorschlägen im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (= Politikbereich Justiz und Inneres) beträgt die Schwelle nur ein Viertel der den nationalen Parlamente/skammern zustehenden Stimmen.
- Klagsrechte: Nach Inkrafttreten eines Rechtsaktes können die Mitgliedstaaten, sofern deren nationale Rechtsordnung dies, vorsieht auch im Namen ihres nationalen Parlaments oder einer dessen Kammern Klage wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erheben. Dieses Recht erhält auch der Ausschuss der Regionen bei denjenigen Rechtakten, bei denen die Verfassung seine Konsultation vorsieht.
Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente:
Alle Konsultationsdokumente und Legislativvorschläge sowie Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle von Ratssitzungen werden direkt an die nationalen Parlamente übermittelt. Der zeitliche Abstand zwischen Übermittlung und Beschlussfassung im Rat muss mindestens 6 Wochen betragen. Darüber hinaus ist auch die direkte Übermittlung des jährlichen Legislativprogramms und anderer Planungsdokumente sowie des jährlichen "Subsidiaritätsberichts" der EK und des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes an die nationalen Parlamente vorgesehen.
Auch COSAC (Konferenz der Ausschüsse für europäische Angelegenheiten der Parlamente der EU) kann Beiträge an EP, Rat und EK übermitteln. COSAC soll außerdem den Austausch von 'best practices' für die Einbeziehung der Parlamente in EU-Angelegenheiten fördern. Außerdem können im COSAC-Rahmen interparlamentarische Konferenzen insbesondere zu Themen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik organisiert werden.
Rechtsakte, die zu ihrem Inkrafttreten der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten bedürfen:
- Art.I-54 (3) (Eigenmittel - Europäisches Gesetz über Obergrenze der Finanzmittel der Union und Einführung/Abschaffung neuer Mittelkategorien): Anhörung des EP, Ratifikation durch die Mitgliedstaaten;
- Art.I-58 (2) (ex-Art.49 EUV, Beitritt eines neuen MS): Notifizierung des Antrags an alle nationalen Parlamente, Anhörung der EK, Zustimmung des EP, Ratifikation durch die MS;
- Art.III-129 (ex-Art. 22 EGV, Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz betr. Ausdehnung der Rechte der Unionsbürger): Zustimmung des EP, Ratifikation durch MS;
- Art.III-330 (1) (ex-Art. 190 (4) EGV, ‘Direktwahlakt’): Zustimmung des EP und Ratifikation durch MS;
- Gemäß Art. IV-433 (1) sind Vorschläge der MS, des EP oder der EK zur Änderung der Verfassung den nationalen Parlamenten zu notifizieren. Gemäß Abs.2 gehören Vertreter der nationalen Parlamente dem vom ER (mit einfacher Mehrheit) zur Prüfung von Verfassungsänderungsvorschlägen einberufenen Konvent an. Gemäß Abs.3 bedürfen die Änderungen des Verfassungsvertrags der Ratifikation durch alle MS.
- Gemäß Art. IV-445 ist auch im vereinfachten Vertragsrevisionsverfahren betreffend die internen Politiken der Union die Ratifikation durch alle MS erforderlich.
- Gemäß Art.IV-447 (1) ist für das Inkrafttreten des Verfassungsvertrages die Ratifikation durch alle MS erforderlich.
Sonstige Bestimmungen über die Einbeziehung der nationalen Parlamente in der Verfassung:
- Art. IV-444 ('Passerelle'/Übergang zur qualifizierten Mehrheit) bestimmt, dass die nationalen Parlamente vor einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates, dass bestimmte gemäß Teil III der Verfassung noch vom Rat einstimmig anzunehmende Legislativakte in die Beschlussfassung mit qualifizierte Mehrheit übergeführt werden, zu informieren sind. Erhebt ein (einziges) nationales Parlament innerhalb von sechs Monaten ab der Notifikation Einspruch, wird der Beschluss nicht angenommen.
- Gemäß Art. I-42 und Art.III-260 werden die nationalen Parlamente in den Evaluierungsmechanismus betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (= Politikbereich Justiz und Inneres) einbezogen.
- Gemäß Art.III-273 und Art. III-276 sind die Modalitäten der Assoziierung der nationalen Parlamente bei der Evaluierung der Aktivitäten von Eurojust und bei der Kontrolle der Aktivitäten von Europol in einem Europäischen Gesetz zu regeln.
