Rechtsschutz
Die Verfassung bekräftigt und erweitert den umfassenden Rechtsschutz in der Europäischen Union.
Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wird infolge der Abschaffung der 'Säulenarchitektur' der EU ausgeweitet und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Organe und Politikbereiche, also auch auf den bisher in weiten Teilen ausgenommenen Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Justiz und Inneres).
Einschränkungen der EuGH-Zuständigkeit im Politikbereich Justiz und Inneres gibt es weiterhin in Bezug auf Maßnahmen der Polizei- und Strafverfolgung sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit bestehen.
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) bleibt die Zuständigkeit des EuGH auf die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Europäischen Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen sowie die Kontrolle der Einhaltung der wechselseitigen Rücksichtnahme zwischen der GASP und den internen Politikbereichen beschränkt.
Mit der Einrichtung als eigenes Unionsorgan wird konsequenterweise auch die Überprüfbarkeit bzw. Anfechtbarkeit der Handlungen und Unterlassungen des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten durch den EuGH eingeführt. Ferner wird die Zuständigkeit des EuGH für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen und Unterlassungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten geschaffen.
Im Zusammenhang mit der Einführung eigener Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ergibt sich eine neue Zuständigkeit des EuGH für die im "Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeits-Protokoll" vorgesehenen Klagen (siehe Link 'Subsidiarität').
Eine wesentliche Errungenschaft des neuen Verfassungsvertrages für jeden Unionsbürger stellt die Verbesserung des Rechtsschutzes Einzelner gegen Rechtsakte der Union dar. Diese wurde von Österreich auch in den Verhandlungen gefordert und wird somit besonders begrüßt. Die Klagemöglichkeit von Einzelpersonen gegen generelle Rechtsakte wird nämlich dadurch erheblich erleichtert, dass eine von zwei Bedingungen, die "individuelle Betroffenheit", in Hinkunft entfällt. Einzelpersonen müssen daher nicht mehr - wie bislang - ein durch besondere Eigenschaften oder Umstände "hervorgehobener" Adressat eines Rechtsaktes sein. Es genügt, dass sie zum allgemein umschriebenen Kreis der Betroffenen zählen, denen unmittelbar durch den angefochtenen Rechtsakt Verpflichtungen auferlegt werden.
In Zukunft kann somit jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
