Die Kompetenzbestimmungen im Verfassungsvertrag
In den Bestimmungen Verfassungsvertrag über die "Definition und Ziele der Union" und die "Zuständigkeiten der Union" wird dem Ziel, eine bessere Aufteilung und Festlegung der Zuständigkeiten in der EU vorzunehmen, Rechnung getragen.
Die Kompetenzbestimmungen des Verfassungsvertrags enthalten folgende wesentliche Elemente:
- Klarstellung, dass alle in der Verfassung genannten Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten an die Union übertragen sind; die Mitgliedstaaten sind "Herren des Vertrags über eine Verfassung für Europa"; alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei ihnen. Gleichzeitig Bekräftigung des Vorrangs der Verfassung und des abgeleiteten Unionsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten;
- Eine Klausel zur Achtung der nationalen Identität, zu der auch die Organisationsstrukturen auf regionaler und kommunaler Ebene gehören;
- Ausdrückliche Berücksichtigung der Tatsache, dass einzelne Mitgliedstaaten eine Reihe ihrer Zuständigkeiten den Regionen und Kommunen übertragen haben;
- Klare und konzise Prinzipien der Kompetenzausübung: begrenzte Einzelermächtigung, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (siehe Link dazu);
- Festlegung von Kompetenzkategorien, die auch die Handlungsfähigkeit der Union wahren;
- Einrichtung neuer Mechanismen zur Kontrolle der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, bei denen den einzelstaatlichen Parlamenten eine zentrale Rolle zuerkannt wird (siehe Link dazu).
Im Einzelnen wird zwischen folgenden Arten von Zuständigkeiten der Union unterschieden:
- Ausschließliche Zuständigkeiten der Union: hier dürfen die Mitgliedstaaten - außer bei der Rechtsumsetzung - nur noch über ausdrückliche Ermächtigung der Union tätig werden. Diese Bereiche werden erschöpfend aufgezählt: für das Funktionieren des Binnenmarkts nötige Wettbewerbsregeln, Zollunion, gemeinsame Handelspolitik, Währungspolitik für Euro-Staaten, Bewahrung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik; Abschluss internationaler Abkommen "wenn der Abschluss eines solchen Übereinkommens in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder wenn er gemeinsame Regeln beeinträchtigten oder deren Tragweite verändern könnte.";
- Geteilte Zuständigkeiten: Diese umfassen alle der Union zugewiesenen Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich als ausschließliche oder ergänzende Kompetenzen genannt sind. In einer demonstrativen Liste sind die Hauptbereiche genannt: Binnenmarkt, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Landwirtschaft und Fischerei (ausgenommen Erhaltung der biologischen Meeresschätze), Verkehr und Transeuropäische Netze, Energie, Aspekte der Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Verbraucherschutz und gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens. Die Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen aktiv werden, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben. In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Raumfahrt, Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hingegen von der Ausübung der Unionszuständigkeiten unberührt.
- Unterstützende, koordinierende und ergänzende Maßnahmen: In diesen Bereichen sind nur rechtsverbindliche Akte zulässig, die keine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten: Industrie, Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Kultur, Tourismus und Zivilschutz.
Zu diesen drei umfassenden Zuständigkeitsarten kommen noch zwei spezifische Zuständigkeiten der Union, die gesondert angeführt werden:
- Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten durch die Union und Unionsinitiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten;
- Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik.
Weiters übernimmt eine Flexibilitätsklausel die bisherige Kompetenzabrundungsbestimmung des EG-Vertrags (Art.308) in adaptierter Form:
Die Union kann im Rahmen der in Teil III der Verfassung festgelegten Politikbereiche auch dann tätig werden, wenn dies notwendig ist, um eines der Ziele der Verfassung zu erreichen, und die dazu erforderlichen konkreten Handlungsbefugnisse in der Verfassung nicht vorgesehen sind. Eine Rechtsharmonisierung in Bereichen, in denen dies von der Verfassung ausgeschlossen wird, darf damit jedoch nicht bewirkt werden. Das Einstimmigkeitserfordernis im Ministerrat bei der Anwendung dieser Klausel bleibt erhalten, das Europäische Parlament erhält das Zustimmungsrecht.
Für einige häufige Anwendungsbereiche der bisherigen Kompetenz- Abrundungsbestimmung werden zudem spezifische neue Rechtsgrundlagen in Teil III des Verfassungsentwurfs eingeführt. Dies gilt etwa für die Koordination der sozialen Sicherheitssysteme von Selbständigen und den einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
