Handlungsinstrumente und Verfahren
Als wesentliches Ziel der Vertragsvereinfachung und im Sinne eines der wichtigsten österreichischen Anliegen - mehr Transparenz und Bürgernähe - werden die Handlungsinstrumente, welche die Union in Zukunft verwenden kann, vereinfacht, zahlenmäßig beschränkt und genau festgelegt. Die Verfassung enthält einheitliche Verfahren und Rechtsinstrumente.
Es werden 6 Rechtsakttypen unterschieden.
- Gesetzgebungsakte sind das Europäische Gesetz (entspricht der bisherigen Verordnung) und das Europäische Rahmengesetz (entspricht der bisherigen Richtlinie). Diese werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Initiative der Europäischen Kommission erlassen.
- Rechtsakte ohne Gesetzescharakter sind die Europäische Verordnung und der Europäische Beschluss.
- Die Europäische Verordnung hat einen "Doppelcharakter" und ist entweder direkt anwendbar, wie die derzeit existierende Verordnung, oder von den Mitgliedstaaten umzusetzen, wie die heutige Richtlinie.
- Der Europäische Beschluss wird im Vergleich zum dzt. Beschluss weiter definiert, da er sich nicht nur an bestimmte einzelne Adressaten richten kann, sondern auch an einen unbestimmten Adressatenkreis. Der Beschluss ersetzt auch die bisherigen Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
- Rechtlich nicht bindende Rechtsakte sind Empfehlungen und Stellungnahmen.
Zusätzlich werden die Entscheidungsprozesse der EU dadurch vereinfacht, dass das bisherige Mitentscheidungsverfahren unter der neuen Bezeichnung "ordentliches Gesetzgebungsverfahren" als Regelfall der Gesetzgebung etabliert und das Verfahren der Zusammenarbeit abgeschafft wird. Daneben bleiben als Modelle der Beteiligung des EP am Gesetzgebungsprozess nur noch das Anhörungsverfahren und das Zustimmungsrecht erhalten. Das Initiativmonopol der Kommission im Bereich der Gesetzgebung bleibt zur Wahrung der Gesamtinteressen der Union erhalten und gilt grundsätzlich für alle Politikbereiche.
Nur in genau determinierten Fällen kann vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren abgewichen werden. Sonderverfahren ermöglichen etwa die Annahme von Gesetzen allein durch Rat oder Parlament (unter Beteiligung des jeweils anderen Ko-Gesetzgebers). Besondere Vorschriften regeln die GASP, die ESVP und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Für die strafrechtliche und polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat - neben der Kommission - ¼ der Mitgliedstaaten ein Initiativrecht. Ein Initiativrecht in der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik haben die Mitgliedstaaten, der Außenminister oder der Außenminister mit Unterstützung der Kommission; in der GASP gilt die Einstimmigkeitsregel, außer die Verfassung sieht etwas anderes vor; dazu hat hier das EP generell ein Anhörungsrecht.
Durch sprachliche Vereinfachungen werden die Verfassungsbestimmungen insgesamt für die Bürger transparenter, lesbarer und verständlicher. In den Bestimmungen, welche Rechtsgrundlagen für die Erlassung von Rechtsakten enthalten, werden die Rechtsakttypen und das anzuwendende Verfahren angegeben. Zusammen mit der neuen Typologie der Handlungsinstrumente trägt dies zu größerer Transparenz, mehr Rechtssicherheit und damit zu einem höheren Legalitätsstandard bei. Damit wird einer wesentlichen österreichischen Forderung Rechnung getragen.
