Die Grundrechte
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde von einem früheren Konvent (Grundrechte-Konvent) ausgearbeitet. Beim Europäischen Rat von Nizza am 7. Dezember 2000 wurde sie zunächst in rechtlich nicht bindender Weise proklamiert.
Nunmehr wird diese Charta der Grundrechte, die sowohl die "klassischen" bürgerlichen und politischen Rechte als auch soziale Rechte und Grundsätze enthält, in ihrer Gesamtheit als Teil II in der Verfassung verankert und damit rechtlich verbindlich.
Die in der Charta in sechs großen Kapiteln (Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte) angeführten Rechte und Grundsätze beruhen insbesondere auf den bereits in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannten Rechten und Grundfreiheiten, den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie anderen internationalen Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten angehören.
Die Charta wird im Wesentlichen unverändert in der vom Grundrechte-Konvent beschlossenen Form in die Verfassung aufgenommen. Es wurden jedoch einige Ergänzungen zu den "horizontalen" (d.h. allgemein geltenden) Schlussbestimmungen aufgenommen, die unter anderem sicherstellen sollen, dass der Anwendungsbereich der Charta auf die Anwendung und Durchführung von Unionsrecht beschränkt bleibt und die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berührt wird.
Die Charta der Grundrechte gilt
- für die Organe und Einrichtungen der Union, wobei der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten ist;
- für die Mitgliedstaaten, wenn diese im Anwendungsbereich des Unionsrechtes handeln.
Die Charta bewirkt keine Erweiterung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union. Die in ihr verbrieften Grundrechte werden daher nur im Rahmen der der Union in den anderen Teilen der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten wirksam.
Soweit die in der Charta enthaltenen Rechte in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, ist diesen die gleiche Bedeutung und Tragweite - einschließlich der zugelassenen Einschränkungen - zu geben wie in der EMRK. Auf jeden Fall darf der durch die Charta gewährleistete Schutz niemals geringer als der durch die EMRK gewährte Schutz sein.
Die Bestimmungen der Charta legen teilweise subjektive 'Rechte' und teilweise 'Grundsätze' fest. Subjektive Rechte sind zu beachten, während Grundsätze einzuhalten sind. Grundsätze können durch Rechtsakte oder Durchführungsvorschriften umgesetzt werden. Sie begründen jedoch keine direkten Ansprüche auf den Erlass positiver Maßnahmen durch die Organe der Union oder die Behörden den Mitgliedstaaten. Für die Gerichte sind die 'Grundsätze' dann von Bedeutung, wenn Rechtsakte der Union zu ihrer Umsetzung ausgelegt oder überprüft werden.
Als Richtschnur für die Auslegung der Charta dienen die Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden. Diese Erläuterungen "sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen." Die Erläuterungen, die insbesondere auch Hinweise auf die Herkunft der einzelnen Chartabestimmungen, ihr Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen und die geltende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs enthalten, werden damit zu einem verpflichtenden Instrument bei der Interpretation der Charta.
In Teil I der Verfassung wird außerdem eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beitritt. Auch dabei wird klargestellt, dass der Beitritt zu dieser Konvention die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union nicht ändert.
Die verbindliche Verankerung der Charta der Grundrechte sowie die Rechtsgrundlage für einen Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen langjährigen österreichischen Forderungen.
