Finanzen der EU
Die Verfassung führt eine Normenhierarchie für die Finanzbestimmungen der Union ein: Die der EU zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden durch das Europäische Gesetz über die Eigenmittel bestimmt. Diese Eigenmittel begrenzen die Ausgaben, die im Europäischen Gesetz über den mehrjährigen Finanzrahmen mittelfristig festgelegt werden. Die im mehrjährigen Finanzrahmen bestimmten jährlichen Obergrenzen für die einzelnen Ausgabenkategorien sind bindend für den Jahreshaushalt der Union.
Damit wird die Haushaltsdisziplin gestärkt und das Gleichgewicht zwischen den beiden die Haushaltsbefugnisse ausübenden Unionsorganen, dem Rat und dem Europäischen Parlament, sichergestellt.
Die Eigenmittel:
Das Eigenmittelsystem wird durch ein einstimmig anzunehmendes Europäisches Gesetz des Rates nach Anhörung des EP festgelegt. Dieses Gesetz tritt (wie bisher im EG-Vertrag) erst nach Ratifikation durch alle MS in Kraft. Dadurch können neue Eigenmittelkategorien geschaffen oder bestehende abgeschafft werden.
Das Eigenmittelgesetz kann festlegen, dass bestimmte Durchführungsmaßnahmen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des EP erlassen werden.
Der mehrjährige Finanzrahmen:
Seit 1988 werden von EP, Rat und EK interinstitutionelle Vereinbarungen mit einer mehrjährigen (zuletzt siebenjährigen) Finanziellen Vorausschau abgeschlossen, in der jeweils die Obergrenzen für die wichtigsten Ausgabenkategorien der Union festgelegt werden. Diese mehrjährige Finanzplanung wird nun in der Verfassung verankert.
Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch ein Europäisches Gesetz des Rates einstimmig nach Zustimmung des EP beschlossen. Er legt die Obergrenzen für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen innerhalb des Rahmens der Eigenmittel fest.
Durch einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates kann diese Rechtsgrundlage in die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergeführt werden.
Der Jahreshaushalt:
Die bisherige Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht-obligatorischen Ausgaben und die daran geknüpften unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen ('letztes Wort' des Rats bei den obligatorischen, 'letztes Wort' des Europäischen Parlaments bei den nicht obligatorischen Ausgaben) werden aufgehoben. Das neue Gleichgewicht zwischen Rat und Europäischem Parlament wird durch ein Mitentscheidungsverfahren eigener Art hergestellt, das ein eingeschränktes 'letztes Wort' des Europäische Parlament vorsieht:
- EK legt Rat und EP bis spätestens 1.September ihren Haushaltsentwurf vor;
- Rat übermittelt EP bis spätestens 1.Oktober seine Stellungnahme;
- EP kann dann innerhalb von 42 Tagen die Ratsposition annehmen, schweigen oder Abänderungen vorschlagen.
- In letzterem Fall hat der Vermittlungsausschuss 21 Tage Zeit, einen gemeinsamen Kompromissvorschlag zu unterbreiten:
- Kommt der Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung, muss die EK einen neuen Haushaltsvorschlag unterbreiten.
- Legt der Vermittlungsauschuss einen gemeinsamen Kompromiss vor, müssen Rat und EP innerhalb von 14 Tagen darüber befinden:
- Stimmen EP und Rat zu, gilt der Haushalt als angenommen;
- Lehnen EP und Rat ab, muss die EK einen neuen Haushaltsvorschlag unterbreiten;
- Stimmt der Rat zu, das EP lehnt aber ab, muss die EK einen neuen Haushaltsvorschlag unterbreiten;
- Stimmt das EP zu, der Rat lehnt aber ab, kann das EP mit der Mehrheit seiner Mitglieder und 60% der abgegebenen Stimmen seine Abänderungsvorschläge bestätigen und behält somit das 'letzte Wort'.
