Die institutionelle Neuordnung
Die Verfassung unterscheidet zwischen
5 Organen:
- Europäisches Parlament (EP)
- Europäischer Rat (ER - der erstmals zu einem eigenen Organ erhoben wird)
- Ministerrat (nur Rat)
- Europäische Kommission (EK od. Kommission)
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
2 sonstigen Organen und Einrichtungen
- Europäische Zentralbank (EZB)
- Europäischer Rechnungshof (ERH)
und 2 beratenden Einrichtungen:
- Ausschuss der Regionen (AdR)
- Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA).
Im Vergleich zum bisherigen institutionellen Gefüge sieht die Verfassung vor allem folgende wesentliche Änderungen vor.
- Der Europäische Rat wird ein eigenes Organ mit einem gewählten Präsidenten.
- Die qualifizierte Mehrheit wird ab 1.11.2009 neu definiert (Doppelte Mehrheit an Stelle der Stimmgewichtung).
- Die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission wird ab 2014 geringer sein als die Anzahl der Mitgliedstaaten.
- Die Funktion des Außenministers der Union wird neu geschaffen.
Das Europäische Parlament
Im Hinblick auf die Zusammensetzung des EP gilt der Grundsatz der degressiven Proportionalität (d.h. kleinere Mitgliedstaaten sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Unionsbevölkerung überrepräsentiert). Die Gesamtzahl der Abgeordneten wird mit 750, die Mindestzahl der Sitze pro Mitgliedstaat mit 6 und die Höchstanzahl mit 96 festgesetzt. Bis 2009 gilt die derzeitige Sitzaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten. Für die Zeit ab 2009 soll die genaue Sitzaufteilung dann in einem einstimmig anzunehmenden Beschluss, für den das EP das Vorschlagsrecht hat, neu bestimmt werden.
Der Europäische Rat (ER)
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und definiert ihre allgemeinen Ziele. Er kann in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen bindende Rechtsakte erlassen, darf jedoch keine Gesetzgebungsfunktion ausüben. Soweit nicht im Einzelfall anders vorgesehen, entscheidet er im Konsens. Bei Abstimmungen sind die Präsidenten des ER und der Europäischen Kommission nicht stimmberechtigt. Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt. Er leitet die Beratungen des Europäischen Rates.
Der Ministerrat ('Rat')
Ratsformationen
Der Verfassungsvertrag erwähnt zwei Ratsformationen: Den Rat für auswärtige Angelegenheiten (Vorsitz: Europäischer Außenminister) und den Rat für allgemeine Angelegenheiten, der für die Kohärenz der Arbeiten der verschiedenen Ratsformationen Sorge trägt. Die Liste sonstiger Ratsformationen wird vom ER mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. (Vorerst bestehen die bisherigen Ratsformationen weiter). Über Gesetzgebungsvorschläge berät und entscheidet der Rat in Zukunft öffentlich.
Vorsitzführung in den Fachräten
Abgesehen vom Rat für auswärtige Angelegenheiten (sh. oben) wird das Prinzip der gleichberechtigten Vorsitzrotation zwischen den Mitgliedsstaaten ähnlich wie bisher beibehalten. Vorgesehen ist nun eine Teampräsidentschaft von 3 Mitgliedstaaten, wobei jeweils ein Mitgliedstaat sechs Monate lang den Vorsitz in allen Fachräten innehat, dabei aber im Rahmen eines gemeinsamen Programms Aufgaben an die beiden anderen Mitglieder der Teampräsidentschaft delegieren kann. Diese Regelung kann bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit adaptiert werden. Die genauen Modalitäten der Vorsitzführung sollen in einem mit qualifizierten Mehrheit zu erlassenden Beschluss des Europäischen Rats festgelegt werden.
Definition der qualifizierten Mehrheit (Beschlussfassungsmodalitäten im Rat und im ER)
Die qualifizierte Mehrheit wird ab 1.11.2009 nicht mehr nach einem System der Stimmgewichtung, sondern als doppelte Mehrheit von 55% der Mitgliedstaaten (jedoch mindestens 15 Mitgliedstaaten) und 65% der Gesamtbevölkerung definiert. Die Sperrminderheit wird mit 35% der Unionsbevölkerung festgelegt, die mindestens 4 Mitgliedstaaten umfassen müssen.
Darüber hinaus einigte man sich auf folgende Zusatzregelung:
Mitgliedstaaten, die zusammen ¾ der Bevölkerungs- oder Staaten-Sperrminorität erreichen, können verlangen, dass nochmals versucht wird, eine Lösung zu finden, die den von ihnen vorgebrachten Anliegen gerecht wird. Wenn diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, kann aber mit einfacher Mehrheit die Ansetzung einer Abstimmung beschlossen werden, um eine dauerhafte Blockade zu verhindern. Außerdem kann dieser Mechanismus ab 2014 mit qualifizierter Mehrheit widerrufen werden.
In den Sonderfällen, in denen Entscheidungen nicht auf Basis eines Kommissionsvorschlags bzw. einer Initiative des Außenministers getroffen werden, müssen 72 % der Mitgliedstaaten für den Vorschlag stimmen. Solche Fälle kommen u.a. in folgenden Bereichen vor: Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich Justiz/Inneres, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Wirtschafts- und Währungspolitik, bestimmte Verfahrensschritte bei Sanktionen gegen Mitgliedsstaaten, Austritt eines Mitgliedstaates, verschiedene Ernennungen.
Die Europäische Kommission
Das Prinzip, dass jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Kommissar stellt, wird bis 2014 beibehalten. Danach soll die Zahl der Mitglieder der Kommission auf zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten verkleinert werden, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Zahl beschließt. Für den Fall einer Reduktion der Kommission ist - wie schon im Vertrag von Nizza - eine gleichberechtigte Rotation vorgesehen, deren genaue Modalitäten in einer einstimmig zu treffenden Entscheidung des Europäischen Rates festgelegt werden.
Darüber hinaus wurde auf Wunsch von Dänemark und Österreich in einer gemeinsamen Erklärung der Regierungskonferenz festgelegt, dass die EK künftig eine besondere Verpflichtung zur Gewährleistung der Transparenz und engen Verbindung mit jenen Mitgliedstaaten trifft, die in einem reduzierten Kollegium nicht vertreten sind. Dieser soll durch "geeignete organisatorische Vorkehrungen" entsprochen werden.
Bestellung des Kommissionspräsidenten:
Der Europäische Rat schlägt dem EP einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vor, wobei er das Ergebnis der EP-Wahlen berücksichtigen muss. Die Beschlussfassung des Europäischen Rats erfolgt - wie schon gemäß Vertrag von Nizza - mit qualifizierter Mehrheit, die Wahl durch das EP mit einfacher Mehrheit. Kommt keine EP-Mehrheit zustande, so muss der ER einen neuen Kandidaten vorschlagen.
Der EU-Außenminister
Der Außenminister der Union wird die bisherigen Funktionen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Kommissars für auswärtige Beziehungen in einer Person ("Doppelhut") vereinen. Er ist Mitglied der Kommission, einer ihrer Vizepräsidenten, ständiger Vorsitzender des Rats für auswärtige Angelegenheiten und soll für die Kohärenz des gesamten auswärtigen Handelns der Union sorgen.
- Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist er dem Rat verantwortlich und vertritt die Union nach außen (gegenüber Drittstaaten, internationalen Organisationen).
- Die übrigen Bereiche des auswärtigen Handelns (z.B. Handelspolitik, Entwicklungszusammenarbeit) koordiniert er als Mitglied der Kommission.
Der Außenminister der Union wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt. Er hat sich gemeinsam mit dem EK-Präsidenten und den übrigen Mitgliedern der Kommission dem Zustimmungsvotum des EP zu stellen.
Außerdem soll zur Unterstützung des Außenministers ein Europäischer Auswärtiger Dienst eingerichtet werden, der sich aus Beamten der relevanten Einheiten von Ratssekretariat und Kommission sowie von den Mitgliedstaaten abgestellten Diplomaten zusammensetzt.
