Die auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union
Der Verfassungsvertrag definiert einerseits die grundlegenden Werte und Ziele, die die Europäische Union in der Welt verfolgt und schafft andererseits die Voraussetzungen für mehr Effizienz und Kohärenz in der Gestaltung der gesamten auswärtigen Beziehungen.
Zu diesem Zweck werden die bislang teils im EG-Vertrag ('Erste Säule') und teils im EU-Vertrag ('Zweite Säule') geregelten Aspekte der Außenbeziehungen unter dem Titel "Auswärtiges Handeln der Union" zusammengefasst und die Säulenstruktur abgeschafft. Unter diesen Titel fallen:
- Die sogenannten 'vergemeinschafteten' Bereiche mit starken supranationalen Strukturen: In diesen verfügt die Union über eine ausschließliche (Handelspolitik) oder geteilte Zuständigkeit (v.a. Entwicklungszusammenarbeit) und es gilt in der Regel das Initiativmonopol der Kommission, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat und dem Mitentscheidungsrecht des EP sowie die gerichtliche Kontrolle aller Rechtsakte durch den EuGH.
- Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP oder ESVP), in der die Unionsstrukturen weiterhin in hohem Maße auf zwischenstaatlichen Kooperationsformen und Entscheidungsmechanismen aufbauen und supranationale Strukturen erst ansatzweise zum Tragen kommen.
Obgleich für diese Bereiche eine Reihe unterschiedlicher Regeln bestehen bleiben, wird auf folgende Weise ein stärkerer und konsistenterer übergreifender Rahmen geschaffen:
- Festlegung übergeordneter Zielsetzungen für das Wirken der Union in der Welt: Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit; Menschenrechten; Friedenssicherung, Konfliktverhütung; nachhaltige Entwicklung; Umweltschutz; Beseitigung der Armut; Integration aller Länder in die Weltwirtschaft, etc.;
- Schaffung eines Außenministers der Union, der von einem Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt wird; Dieser Außenminister vereinigt in Personalunion die Funktionen des koordinierenden Außenkommissars und des bisherigen Hohen Vertreters für die GASP und soll so eine für die Kohärenz des gesamten auswärtigen Handelns und eine einheitliche Vertretung der EU in der Welt sorgen.
- Festlegung der strategischen Interessen und Ziele der Unionspolitik durch Beschlüsse des Europäischen Rates und gemeinsame Vorschläge des Außenministers und der Kommission;
- Einheitliche Regelung des Verfahrens für Verhandlung und Abschluss von internationalen Übereinkommen in einem einzigen Artikel. Die Verhandlungsführung steht je nach Materie dem Außenminister oder der Kommission zu. Das EP erhält beim Abschluss internationaler Übereinkommen zusätzliche Kompetenzen (Zustimmungsrecht zu Abkommen in Bereichen, die dem Gesetzgebungsverfahren unterliegen).
Dazu kommt eine generelle Solidaritätsklausel, gemäß der die Union von Terroranschlägen oder Katastrophen menschlichen oder natürlichen Ursprungs betroffenen Mitgliedstaaten beisteht. Dies schließt militärische Mittel ein. Die Wahl der jeweiligen Mittel, die zur Verfügung gestellt werden, obliegt aber den einzelnen Mitgliedstaaten.
Für die klassische Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik - die GASP und die ESVP - wird das Prinzip der Einstimmigkeit weitgehend aufrechterhalten. Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit sind nur - wie schon bislang - für bestimmte Durchführungsmaßnahmen und Ernennungen von Sonderbeauftragten sowie - neu - in Fällen, in denen der Außenminister auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates einen Vorschlag unterbreitet, vorgesehen. Der Außenminister erhält ein Vorschlagsrecht, allerdings kein Initiativmonopol. Rechtsakte der GASP unterliegen nicht der Kontrolle durch den EuGH. Dem Europäische Parlament kommt lediglich ein Anhörungs- bzw. Informationsrecht zu.
Für die ESVP gelten weitere Sonderbestimmungen. Operative Ausgaben für militärische Aktivitäten werden - im Unterschied zu sonstigen GASP-Ausgaben - nicht aus dem Unionshaushalt beglichen, sondern gemäß BNP-Schlüssel im Regelfall zwischen den teilnehmenden MS aufgeteilt. Wesentliche Bestimmungen im ESVP-Bereich sind:
- Das Ziel der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führt. Diese Politik darf dabei nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten (wie etwa Österreich) berühren. Eine gemeinsame Verteidigung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des ER eingeführt werden, der der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten bedarf.
- Die Ausrichtung der ESVP auf die sogenannten "Petersberg-Aufgaben" (Operationen mit zivilen und militärischen Mitteln außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit);
- Die Möglichkeit der Betrauung einer Gruppe von Mitgliedstaaten mit anspruchsvolleren Missionen durch den Rat (Beschluss aller Mitgliedstaaten);
- Die Begründung einer - allen Mitgliedstaaten offen stehenden - permanenten strukturierten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit höheren militärischen Kapazitäten auf der Grundlage von objektiven Kriterien durch einen Beschluss des Rates;
- Eine Beistandsklausel, wonach die Mitgliedstaaten einander - im Falle eines bewaffneten Angriffs auf einen MS - mit Mitteln ihrer Wahl beistehen, wobei der spezifische Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten mit Neutralitätsverpflichtungen ebenso unberührt bleibt wie die Beistandspflichten der der NATO angehörenden Mitgliedstaaten. Den neutralen und bündnisfreien Mitgliedstaaten bleibt es somit im Einzelfall überlassen, über ihre Beistandsleistungen zu entscheiden.
- Eine eigene Rechtsgrundlage für das "Europäische Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten" (kurz 'Europäische Rüstungsagentur')
Was die 'vergemeinschafteten' Bereiche des auswärtigen Handelns der Union betrifft, so sind folgende Regelungen in der Verfassung hervorhebenswert:
Die Handelspolitik (inkl. Dienstleistungen, Handelsaspekten des geistigen Eigentums, Direktinvestitionen) ist ausschließliche Zuständigkeit der Union. Für die Festlegung des Rahmenregeln gilt erstmals das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Die Festlegungen von Verhandlungsmandaten und die Entscheidungen über den Abschluss von Handelsabkommen werden vom Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Das Einstimmigkeitsprinzip gilt aber weiterhin v.a. für Verhandlungsmandate und -abschlüsse betreffend Direktinvestitionen, kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen sowie Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors.
Die Entwicklungszusammenarbeit ist eine geteilte Kompetenz 'sui generis', zumal die Mitgliedstaaten auch dann weiter tätig werden können, wenn die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt. Generelle Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind Friedenssicherung, Schutz und Erhalt von Umwelt und natürlichen Ressourcen, Förderung der nachhaltigen Entwicklung und - als Hauptziel - Armutsbekämpfung. Diese sollen auch horizontal in allen anderen Politikbereichen berücksichtigt werden.
