Der Vertrag über eine Verfassung für Europa
Grundzüge des Entwurfes für einen EU-Verfassungsvertrag (2004/2005)
Der Verfassungsvertrag ist nie in Kraft getreten. Er ist jedoch die Grundlage für den Vertrag von Lissabon. Er war das erste gemeinsame Projekt der 2004 erweiterten Union und stellte sowohl in inhaltlicher als auch rechtstechnischer Hinsicht einen wesentlichen Fortschritt im Vergleich zum Vertrag von Nizza dar:
- Die Europäische Union erhält eine einheitliche Rechtspersönlichkeit.
- Die Grundrechtecharta, die klassische Freiheitsrechte, politische Beteiligungsrechte und soziale Rechte verankert, wird in die Verfassung aufgenommen.
- Erstmals wird eine Rechtsgrundlage für einen EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention geschaffen.
- Das demokratische Prinzip wird auf der europäischen Ebene verstärkt: Das bisherige Mitentscheidungsverfahren (Initiativmonopol der Europäischen Kommission, qualifizierte Mehrheit im Rat, gleichberechtigte Mitentscheidung des Europäischen Parlaments) wird unter der Bezeichnung "ordentliches Gesetzgebungsverfahren" zum Regelfall der Gesetzgebung
- Das rechtsstaatliche Prinzip wird gestärkt: Die gesamte Rechtssetzung der Union unterliegt der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs und der individuelle Rechtsschutz wird verbessert.
- Die nationalen Parlamente werden erstmals direkt in die europäischen Entscheidungsprozesse eingebunden: Wenn ein Drittel von ihnen einen Kommissionsvorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritäts- oder Verhältnismäßigkeitsprinzip beeinsprucht, so muss die Europäische Kommission ihren Vorschlag erneut prüfen. Die Mitgliedstaaten können nach Inkrafttreten des Rechtsakts dann im Namen ihrer Parlamente (od. auch nur einer Kammer davon) ebenso Beschwerde beim Europäischer Gerichtshof erheben wie der Ausschuss der Regionen. Ferner haben die nationalen Parlamente ein Einspruchsrecht, wenn der Europäische Rat einstimmig beschließt, dass in einzelnen weiteren Politikbereichen vom Prinzip der Einstimmigkeit abgegangen werden soll.
- Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wird klarer geregelt: Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (d.h. die Union darf nur bei ausdrücklicher Ermächtigung handeln) wird bekräftigt. Die Verfassung definiert verschiedene Kompetenzkategorien (ausschließliche, geteilte, ergänzende Zuständigkeiten) und Kompetenzausübungskriterien (u.a. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit).
- Die Verpflichtung der Union, die nationalen Identitäten zu achten, wird ebenso verankert wie die Gleichheit der Mitgliedstaaten.
- Die Handlungsinstrumente der EU werden vereinfacht (Beschränkung auf nur noch 6 Rechtsakttypen: Europäische Gesetze, Europäische Rahmengesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen) und eine klarere Normenhierarchie eingeführt (Gesetzgebungsakte, delegierte Rechtsakte, Durchführungsakte).
