Multilaterale Exportkontrollregime
Im Nuklearbereich gibt es einerseits das Zangger-Komitee (ZC), das 1972 eine gemeinsame Interpretation der Bestimmungen über Material und Ausrüstungsgegenstände im Sinne des Artikels III des NPT gefunden hat, und zweitens die Nuclear Suppliers Group (NSG), die beginnend 1974 Exportrichtlinien ausarbeitet. Diese beiden Gruppen haben (mit der Aufnahme von Belarus) 38 bzw. 46 Mitglieder und führen Kontrolllisten sensibler nuklearer Güter und Ausrüstungen. Auf dem Gebiet der chemischen und biologischen Waffen nimmt die 41 Mitglieder umfassende Australia Gruppe (AG) eine ähnliche Funktion ein. Das Missile Technology Control Regime (MTCR, derzeit 34 Mitglieder) dient dem Zweck, der Verbreitung von ballistischen Raketen (das sind Raketen, die in der ersten Flugphase gesteuert sind und in der letzten Flugphase den Gravitationsgesetzen unterliegen), insbesondere wegen ihrer Bedeutung als nicht bemannte Trägermittel für Massenvernichtungswaffen, vorzubeugen.
Ziel des 40 Mitglieder umfassenden Wassenaar Arrangement (WA), dessen Sekretariat in Wien seinen Sitz hat, ist die Friedenssicherung durch erhöhte Transparenz und Vermeidung destabilisierender Ansammlungen konventioneller Waffen und doppelverwendungsfähiger Güter und Technologien im Wege des freiwilligen Informationsaustausches.
Vorrangiges Ziel der fünf Kontrollregime ist es, durch die Koordination nationaler Exportkontrollen zu verhindern, dass sensible Technologie und Know-how in die Hände von Staaten geraten, die damit militärische Zwecke verfolgen könnten (Non-Proliferation). Hauptinstrumente dieser Regime sind Listen mit relevanten Waren und Substanzen sowie Richtlinien betreffend den Export in Nichtmitgliedsstaaten. Österreich gehört allen fünf Regimes an. Die innerstaatliche Umsetzung ihrer Regeln erfolgt im Wesentlichen im Rahmen des Außenhandelsgesetzes.
Nationale Exportkontrolle für konventionelle Militärgüter
Die Rechtsgrundlage stellen in Österreich das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (BGBl I 26/2011) und – als lex specialis für Kriegsmaterial – das Kriegsmaterialgesetz (BGBl I 540/1977 in der Fassung BGBl I 50/2005) dar. Bewilligungspflichtige Rüstungsgüter werden einerseits durch die Außenhandelsverordnung mit ihrer Anlage, welche der „Wassenaar Munitionsliste“ bzw. der EU-Militärgüterliste entspricht, andererseits durch die Kriegsmaterialverordnung bestimmt.
Die Bewilligungserteilung fällt für Anträge nach dem AußWG in die Kompetenz des BMWFJ, bei Anträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt die Bewilligungserteilung durch das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des BMLVS. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wirkt an der Vollziehung beider Gesetze durch Prüfung der Ausfuhranträge insbesondere nach außenpolitischen und völkerrechtlichen Kriterien (siehe § 24 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs.1 AußWG sowie § 3 Abs.1 KMG) und unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (vom 8. Dezember 2008) mit. Alle relevanten EU-Grundsatzdokumente einschließlich der EU-Jahresberichte sind auf der Webseite des EAD unter Ausfuhrkontrollen (II) sicherheitsrelevanter Güter und Technologien abrufbar.
Internationaler Waffenhandelsvertrag
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2009 in ihrer 64. Sitzung mit Resolution 64/48 die Abhaltung einer vierwöchigen Staatenkonferenz im Jahr 2012 beschlossen, in deren Rahmen ein rechtlich verbindlicher internationaler Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty/ATT) ausgearbeitet werden soll. Mit dem Vertrag sollen international höchstmögliche Standards für den Transfer konventioneller Waffen festgelegt werden. Der ATT soll einen Beitrag zur Bekämpfung bzw. Begrenzung der negativen Auswirkungen des illegalen und verantwortungslosen Waffenhandels auf Stabilität, Sicherheit und Menschenrechte, aber auch auf nachhaltige Wirtschafts- und Entwicklungspolitik leisten.
Österreich hat gemeinsam mit seinen EU-Partnern den Prozess zur Ausarbeitung des ATT im Rahmen der Vereinten Nationen nachdrücklich unterstützt. Damit verfolgt Österreich sein traditionelles Engagement im den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Stärkung des humanitären Völkerrechts. Österreich setzt sich im Kontext der Vereinten Nationen, auf EU-Ebene und in bilateralen Kontakten insbesondere dafür ein, dass der geplante internationale Waffenhandelsvertag höchstmöglichen Standards entspricht. Dazu zählen insbesondere die Schaffung zwingender menschenrechtlicher Genehmigungskriterien, ein lückenfreier Anwendungsbereich und effiziente Durchsetzungsmechanismen.
Die VN-Generalversammlung hat am 2.April 2013 mit ¾ Mehrheit (154 Ja-, 3 Nein-Stimmen und 23 Enthaltungen) die Annahme des Textes des ATT beschlossen. Der Text wurde im Rahmen einer Staatenkonferenz, die von der VN-Generalversammlung mandatiert unter dem Vorsitz des australischen Abrüstungsbotschafters Woollcott vom 18. – 28. März 2013 in New York stattgefunden hat, erarbeitet. Die Arbeiten erfolgten auf der Basis eines Vertragsentwurfs, der vom Vorsitzenden der ATT-Staatenkonferenz im Juli 2012, Bot. Moritan, vorgelegt wurde. Die Annahme des Textes durch die Staatenkonferenz am 28.März 2013 mit Konsens scheiterte zunächst am Widerstand Irans, Nordkoreas und Syriens. Unter den Enthaltungen bei der Abstimmung in der VN-Generalversammlung befinden sich China, Indien, Indonesien, Russland sowie Ägypten und ein Großteil der arabischen Gruppe. Der Vertrag liegt ab 3. Juni 2013 in New York zur Unterschrift auf und wird mit der 50sten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim VN-Generalsekretär in Kraft treten.
Das Zustandekommen des ATT ist als historischer Erfolg zu bezeichne, werden damit doch erstmals internationale Regeln für den Transfer von konventionellen Waffen aufgestellt. So werden Waffenexporte bei massiven Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte verboten, bei Exportentscheidungen sind auch Kriterien wie Weiterleitungsgefahr, Korruption oder gender based violence zu berücksichtigen. Der Vertrag enthält Transparenzregeln, Vertragsänderungen sind mit qualifizierter Mehrheit möglich.
Österreich wird so wie die EU-Partner und andere Unterstützer des ATT den Text im Sinne hoher Standards auslegen. So sind nach österreichischer Lesart Munition, Bestandteile und Komponenten ebenso zur Gänze vom Vertrag erfasst wie Leihgaben und Geschenke. Die Abwägung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber anderen Umständen wird von Österreich abgelehnt, die Berichtspflichten im Sinne einer Veröffentlichungspflicht von summierten Daten ausgelegt. Die höheren Standards von EU und Ö bleiben weiter aufrecht.
