Multilaterale Exportkontrollregime
Im Nuklearbereich gibt es einerseits das Zangger-Komitee (ZC), das 1972 eine gemeinsame Interpretation der Bestimmungen über Material und Ausrüstungsgegenstände im Sinne des Artikels III des NPT gefunden hat, und zweitens die Nuclear Suppliers Group (NSG), die beginnend 1974 Exportrichtlinien ausarbeitet. Diese beiden Gruppen haben (mit der Aufnahme von Belarus) 38 bzw. 46 Mitglieder und führen Kontrolllisten sensibler nuklearer Güter und Ausrüstungen. Auf dem Gebiet der chemischen und biologischen Waffen nimmt die 41 Mitglieder umfassende Australia Gruppe (AG) eine ähnliche Funktion ein. Das Missile Technology Control Regime (MTCR, derzeit 34 Mitglieder) dient dem Zweck, der Verbreitung von ballistischen Raketen (das sind Raketen, die in der ersten Flugphase gesteuert sind und in der letzten Flugphase den Gravitationsgesetzen unterliegen), insbesondere wegen ihrer Bedeutung als nicht bemannte Trägermittel für Massenvernichtungswaffen, vorzubeugen.
Ziel des 40 Mitglieder umfassenden Wassenaar Arrangement (WA), dessen Sekretariat in Wien seinen Sitz hat, ist die Friedenssicherung durch erhöhte Transparenz und Vermeidung destabilisierender Ansammlungen konventioneller Waffen und doppelverwendungsfähiger Güter und Technologien im Wege des freiwilligen Informationsaustausches.
Vorrangiges Ziel der fünf Kontrollregime ist es, durch die Koordination nationaler Exportkontrollen zu verhindern, dass sensible Technologie und Know-how in die Hände von Staaten geraten, die damit militärische Zwecke verfolgen könnten (Non-Proliferation). Hauptinstrumente dieser Regime sind Listen mit relevanten Waren und Substanzen sowie Richtlinien betreffend den Export in Nichtmitgliedsstaaten. Österreich gehört allen fünf Regimes an. Die innerstaatliche Umsetzung ihrer Regeln erfolgt im Wesentlichen im Rahmen des Außenhandelsgesetzes.
Nationale Exportkontrolle für konventionelle Militärgüter
Die Rechtsgrundlage stellen in Österreich das Außenhandelsgesetz 2005 (BGBl I 50/2005) und – als lex specialis für Kriegsmaterial – das Kriegsmaterialgesetz (BGBl I 540/1977 in der Fassung BGBl I 50/2005) dar. Bewilligungspflichtige Rüstungsgüter werden einerseits durch die Außenhandelsverordnung mit ihrer Anlage, welche der „Wassenaar Munitionsliste“ bzw. der EU-Militärgüterliste entspricht, andererseits durch die Kriegsmaterialverordnung bestimmt.
Die Bewilligungserteilung fällt für Anträge nach dem AußHG in die Kompetenz des BMWFJ, bei Anträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt die Bewilligungserteilung durch das BMI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des BMLVS. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wirkt an der Vollziehung beider Gesetze durch Prüfung der Ausfuhranträge insbesondere nach außenpolitischen und völkerrechtlichen Kriterien (siehe § 24 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs.1 AußHG sowie § 3 Abs.1 KMG) und unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (vom 8. Dezember 2008) mit. Angeschlossen findet sich der österreichische Detailbericht mit Ausführungen zu den politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie aktuellem Zahlenmaterial. Alle relevanten EU-Grundsatzdokumente einschließlich der EU-Jahresberichte sind auf der Webseite des EAD unter Ausfuhrkontrollen (II) sicherheitsrelevanter Güter und Technologien abrufbar.
Waffenhandelsvertrag
Die negativen Auswirkungen des verantwortungslosen Waffenhandels auf Stabilität, Sicherheit und Menschenrechte, aber auch nachhaltige Wirtschafts- und Entwicklungspolitik sind unumstritten. Ein international abgestimmtes Vorgehen mittels eines verbindlichen Waffenhandelsvertrags (ATT) ist Österreich wie auch allen EU-Partnern daher seit Jahren ein großes Anliegen. Mit Resolution 64/48 der VN-Generalversammlung wurde im Dezember 2009 mit der Einberufung einer Staatenkonferenz im Juli 2012 ein konkreter Zeitplan zur Ausarbeitung eines Waffenhandelsvertrages festgelegt.
Österreich setzt sich im Rahmen der EU wie auch in den VN-Sitzungen u.a. für die Berücksichtigung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes als Parameter eines Waffenhandelsvertrages sowie für die Würdigung der Arbeit der Zivilgesellschaft ein. Österreich unterstützte als Sponsor die Abhaltung eines Symposiums in Boston/USA im September 2010, bei dem unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft einzelne mögliche Elemente eines ATT im Detail erörtert wurden. Gleichzeitig war Österreich eine der Vorsitzenden dieses Symposiums und unterstrich dadurch sein fortgesetztes Engagement zur Ausarbeitung des ATT.
Mit Förderung der EU hält UNIDIR weltweit Seminare und Workshops mit dem Ziel ab, eine solide überregionale Unterstützungsbasis für einen ATT zu schaffen. So fand im Februar 2010 in Wien die Regionalkonferenz für „Wider Europe“ sowie die Schlusstagung der ersten Seminarreihe statt. Parallel dazu wurde eine von Österreich unterstützte NRO-Konferenz zum Thema ATT organisiert.
